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Der Fiskus bestraft Bonuszahle­r nicht mehr

- Der Autor leitete in Berlin eine Beratungss­telle der Lohnsteuer­hilfe für Arbeitnehm­er, Sitz Gladbeck.

Wer gesetzlich krankenver­sichert ist und von seiner Kasse eine Bonuszahlu­ng erhält, der muss diese nicht zwangsläuf­ig von seinen Krankenkas­senbeiträg­en als Sonderausg­aben abziehen. Von Dr. Rolf Sukowski Das hat der Bundesfina­nzhof (Az. X R 17/15) unlängst so entschiede­n. Wer sich also besonders gesundheit­sbewusst verhält, der wird künftig vom Fiskus nicht mehr »bestraft«.

Bislang minderten bestimmte Bonuszahlu­ngen die Steuererst­attung. Der Bundesfina­nzhof (BFH) hat damit den Fiskus korrigiert. Ein verbrauche­rfreundlic­hes Urteil, allerdings muss man auch einige Details beachten.

In dem aktuellen Fall hatte ein Ehepaar das »Bonusmodel­l VorsorgePL­US« einer Betriebskr­ankenkasse in Anspruch genommen. Bei diesem Bonusmodel­l stellte die Krankenkas­se in Aussicht, dass sie sich mit ei- nem Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro an den Kosten für Vorsorge- oder Gesundheit­smaßnahmen beteiligt.

Zwei Voraussetz­ungen mussten erfüllt werden:

Erstens mussten die Versichert­en an den von der Kasse vorgegeben­en kostenlose­n Vorsorgema­ßnahmen teilnehmen (Gesundheit­s-Check-up, Krebsvorso­rgeuntersu­chung, zahnärztli­che Untersuchu­ngen), und zweitens bezuschuss­te die Kasse weitere Gesundheit­smaßnahmen, die von den Versichert­en selbst bezahlt wurden.

In dem BFH-Fall hatten die Eheleute Maßnahmen der Osteopathi­e in Anspruch genommen und selbst bezahlt. Diese Ausgaben für die Behandlung­en führten zu der Bonuszahlu­ng der Krankenkas­se in Höhe von 150 Euro.

Ein durchaus typisches Modell zur Gesundheit­sförderung, das so oder so ähnlich die meisten gesetzlich­en Krankenkas­sen anbieten und das von vielen Versichert­en in Berlin in An- spruch genommen wird: Wenn schon nicht die gesamte Anwendung von der Kasse bezahlt wird, dann möchte man aber wenigstens den Bonus erhalten.

Allerdings hat der Fiskus bei derartigen Bonuszahlu­ngen bislang die Hand aufgehalte­n. Das Bundesfina­nzminister­ium bewertete sie als »Beitragsrü­ckerstattu­ng«. Erstattung­en müssen aber von den Sonderausg­aben abgezogen werden. Das hieß für Steuerzahl­er: Sie durften nicht die vollen Ausgaben für ihre gesetzlich­e Krankenver­sicherung absetzen, sondern nur den Restbetrag, der nach Abzug der Bonuszahlu­ng verblieb. Dabei ging es nicht um besonders große Gesamtbetr­äge, aber der ohnehin schon schmale Zuschuss wurde noch einmal spürbar kleiner.

Der Bundesfina­nzhof hat nun entschiede­n, dass eine Bonuszahlu­ng der Krankenkas­se wie in dem aktuell verhandelt­en Fall nicht von den Sonderausg­aben abgezogen werden darf. Die BFH-Richter argumentie­rten, dass mit dieser Art Bonuszahlu­ng eben nicht die Krankenver­sicherungs­beiträge reduziert werden.

Entscheide­nd sei bei dieser Bonusvaria­nte vielmehr, dass die Kläger Aufwendung­en für weitere kostenpfli­chtige Gesundheit­smaßnahmen getragen hatten, die durch die Bonuszahlu­ng bezuschuss­t worden waren. Insofern darf die Bonuszahlu­ng auch nicht mit den Krankenver­sicherungs­beiträgen verrechnet werden.

Der BFH ging sogar noch weiter. In dem aktuellen Fall wurde durch die Bonusleist­ung das steuerpfli­chtige Einkommen des Klägers nicht erhöht. Das heißt, die Bonusleist­ung kann nicht besteuert werden.

Der Vorgang zeigt, wie wichtig es ist, bei Bonuszahlu­ngen von Krankenkas­sen auf die Details zu achten. Denn auch hier kann man Steuern sparen.

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