Der Fiskus bestraft Bonuszahler nicht mehr
Wer gesetzlich krankenversichert ist und von seiner Kasse eine Bonuszahlung erhält, der muss diese nicht zwangsläufig von seinen Krankenkassenbeiträgen als Sonderausgaben abziehen. Von Dr. Rolf Sukowski Das hat der Bundesfinanzhof (Az. X R 17/15) unlängst so entschieden. Wer sich also besonders gesundheitsbewusst verhält, der wird künftig vom Fiskus nicht mehr »bestraft«.
Bislang minderten bestimmte Bonuszahlungen die Steuererstattung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat damit den Fiskus korrigiert. Ein verbraucherfreundliches Urteil, allerdings muss man auch einige Details beachten.
In dem aktuellen Fall hatte ein Ehepaar das »Bonusmodell VorsorgePLUS« einer Betriebskrankenkasse in Anspruch genommen. Bei diesem Bonusmodell stellte die Krankenkasse in Aussicht, dass sie sich mit ei- nem Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro an den Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen beteiligt.
Zwei Voraussetzungen mussten erfüllt werden:
Erstens mussten die Versicherten an den von der Kasse vorgegebenen kostenlosen Vorsorgemaßnahmen teilnehmen (Gesundheits-Check-up, Krebsvorsorgeuntersuchung, zahnärztliche Untersuchungen), und zweitens bezuschusste die Kasse weitere Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten selbst bezahlt wurden.
In dem BFH-Fall hatten die Eheleute Maßnahmen der Osteopathie in Anspruch genommen und selbst bezahlt. Diese Ausgaben für die Behandlungen führten zu der Bonuszahlung der Krankenkasse in Höhe von 150 Euro.
Ein durchaus typisches Modell zur Gesundheitsförderung, das so oder so ähnlich die meisten gesetzlichen Krankenkassen anbieten und das von vielen Versicherten in Berlin in An- spruch genommen wird: Wenn schon nicht die gesamte Anwendung von der Kasse bezahlt wird, dann möchte man aber wenigstens den Bonus erhalten.
Allerdings hat der Fiskus bei derartigen Bonuszahlungen bislang die Hand aufgehalten. Das Bundesfinanzministerium bewertete sie als »Beitragsrückerstattung«. Erstattungen müssen aber von den Sonderausgaben abgezogen werden. Das hieß für Steuerzahler: Sie durften nicht die vollen Ausgaben für ihre gesetzliche Krankenversicherung absetzen, sondern nur den Restbetrag, der nach Abzug der Bonuszahlung verblieb. Dabei ging es nicht um besonders große Gesamtbeträge, aber der ohnehin schon schmale Zuschuss wurde noch einmal spürbar kleiner.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine Bonuszahlung der Krankenkasse wie in dem aktuell verhandelten Fall nicht von den Sonderausgaben abgezogen werden darf. Die BFH-Richter argumentierten, dass mit dieser Art Bonuszahlung eben nicht die Krankenversicherungsbeiträge reduziert werden.
Entscheidend sei bei dieser Bonusvariante vielmehr, dass die Kläger Aufwendungen für weitere kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen getragen hatten, die durch die Bonuszahlung bezuschusst worden waren. Insofern darf die Bonuszahlung auch nicht mit den Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden.
Der BFH ging sogar noch weiter. In dem aktuellen Fall wurde durch die Bonusleistung das steuerpflichtige Einkommen des Klägers nicht erhöht. Das heißt, die Bonusleistung kann nicht besteuert werden.
Der Vorgang zeigt, wie wichtig es ist, bei Bonuszahlungen von Krankenkassen auf die Details zu achten. Denn auch hier kann man Steuern sparen.