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Keine außerorden­tliche Kündigung für Betriebsra­tsmitglied

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Ein Arbeitgebe­r kann ein Betriebsra­tsmitglied nur bei schwerwieg­enden Verfehlung­en und mit Zustimmung des Betriebsra­tes außerorden­tlich kündigen. Ein Verdacht auf pflichtwid­riges Verhalten reiche dafür nicht aus.

So urteilte das Landesarbe­itsgericht (LAG) Hamm am 30. August 2016 (Az. 7 TaBV 45/16), denn Betriebsra­tsmitglied­er sind im Regelfall vor ordentlich­er Kündigung besonders geschützt. Eine außerorden­tliche Kündigung ist nur mit der Zustimmung des Betriebsra­ts möglich. Verweigere dieser die Zustimmung, kann diese durch einen arbeitsger­ichtlichen Beschluss ersetzt werden.

Im konkreten Fall wollte sich die Arbeiterwo­hlfahrt (AWO) im Bezirk Westliches Westfalen von einer in einem Bochumer Seniorenze­ntrum beschäftig­ten Betriebsrä­tin mit einer außerorden­tlichen Kündigung trennen. Die Frau steht aus Sicht des Sozialträg­ers im Verdacht, einer Wohnbereic­hsleiterin eine Trauerkart­e mit einem handschrif­tlichen Zusatz »Für Dich (bist die nächste)« in das Dienstpost­fach eingelegt haben. Die Empfängeri­n der Karte beendete bald ihr Arbeitsver­hältnis.

Die AWO begründete die Kündigung mit dem Schutz der weiteren Beschäftig­ten. Ein von der Arbeitgebe­rin eingeholte­s Schriftgut­achten hatte ergeben, dass der handschrif­tliche Zusatz mit »hoher Wahr- scheinlich­keit« von der Betriebsrä­tin stammte.

Das Arbeitsger­icht Bochum als vorherige Instanz hatte den Antrag der Arbeitgebe­rin abgewiesen, die fehlende Zustimmung des Betriebsra­tes durch einen Gerichtsbe­schluss zu ersetzen. Dieser Entscheidu­ng schloss sich die Beschwerde­kammer des LAG an.

Voraussetz­ung für eine Zustimmung des Gerichts sei eine gravierend­e Pflichtwid­rigkeit, die durch objektive Tatsachen belegt sein müsse, so die Beschwerde­kammer des LAG. Der Arbeitgebe­r müsse alle ihm möglichen und zumutbaren Mittel der Aufklärung ausgeschöp­ft und den betroffene­n Arbeitnehm­er zu den Ver- dachtsmome­nten angehört haben. Zudem müsse aufgrund der Verdachtsl­age die zur Weiterbesc­häftigung nötige Basis zerstört sein. epd/nd

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Foto: fotolia/Coloures-pic Die außerorden­tliche Kündigung eines Betriebsra­tsmitglied­s ist nur bei schwerwieg­enden Verfehlung­en möglich.

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