Kündigung wegen Ausländerhetze im Internet wirksam
Die Kündigung eines Mannes wegen volksverhetzender Äußerungen im Internet ist wirksam.
Ein 48-jähriger Bergmechaniker aus dem Ruhrgebiet, der von seinem Arbeitgeber RAG gekündigt wurde, nahm seine Berufung zurück, erklärte das Landesarbeitsgericht Hamm am 30. August 2016. Damit sei das Berufungsverfahren beendet. Das Urteil zur Kündigung ist damit rechtskräftig.
Der Mann hatte auf seiner Facebook-Seite Beiträge zur Asyl- und Einwanderungspolitik sowie zu Flüchtlingen gestellt und mit Hetze kommentiert. Das Arbeitsgericht Herne (Az. 3 Sa 451/16) hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam und wies die Klage gegen die Kündigung ab.
Der Mann soll auf der Facebook-Seite des Fernsehsender n-tv einen Beitrag über einen Brand in einer Thüringer Asylunterkunft im Oktober 2015 mit den Worten kommentiert, er »hoffe das alle verbrennen …, die nicht gemeldet sind«. Auf der Facebook-Seite des TVSenders sei neben dem Kommentar ein Profilbild und der Profilname des Klägers erschienen. Sobald Besucher der Webseite mit der Maus über den Namen oder das Bild fuhren, öffnete sich in einem sogenannten Pop-up-Fenster die Profilseite des Klägers, an dessen oberster Stelle der Arbeitgeber genannt wurde.
Nachdem der Bergbaukonzern RAG einen Hinweis auf die Kommentare des Klägers auf der Facebook-Seite des Fernsehsenders erhielt, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Der Mann ging gegen die Kündigung mit formalen Einwänden vor. Er argumentierte, dass sein Kommentar inzwischen gelöscht worden sei. Auch habe er an dem Tag, an dem er den Kommentar ins Netz gestellt hat, seine letzte 8-Stunden-Schicht vor der Kurzarbeit abgeleistet und am Abend mit mehreren Bekannten reichlich Alkohol getrunken. epd/nd