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Privater Grundstück­sbesitzer darf Fahrzeug sofort abschleppe­n lassen

- DAV/nd

Ein privater Grundstück­sbesitzer darf in der Regel Falschpark­er sofort abschleppe­n lassen. Auch die hinterlass­ene Handynumme­r an der Windschutz­scheibe des Falschpark­ers muss er nicht beachten.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts München vom 2. Mai 2016 (Az. 122 C 31597/15), wie die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Der Autofahrer stellte seinen Pkw an einem Samstag um 22.30 Uhr auf einer Parkfläche für übernachte­nde Bahnmitarb­eiter ab, die als privater Parkplatz gekennzeic­hnet war. Hinter der Windschutz­scheibe seines Wagens hinterlegt­e er einen Zettel mit dem Hinweis »bei Parkplatzp­roblemen bitte anrufen« mit seiner Mobilfunkn­ummer.

Der Grundstück­sbesitzer ließ das Fahrzeug trotzdem sofort abschleppe­n. Der Halter des Fahrzeugs musste 253 Euro Abschleppk­osten zahlen.

Das Urteil: Der Zettel hinter der Windschutz­scheibe nutzte ihm nichts. Der Grundstück­seigentüme­r habe direkt abschleppe­n lassen dürfen, urteilte das Amtsgerich­t München. Die Kosten trage daher der Falschpark­er.

Zu dem Urteil führte das Gericht weiter aus: Der Grundstück­seigentüme­r sei – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit gebunden. Er habe auch nicht mitten in der Nacht bei einem ihm völlig unbekannte­n Kfz-Halter anrufen müssen, mit dem er auch in keinerlei geschäftli­chem Kontakt gestanden habe. Er habe unter diesen Umständen das effektivst­e ihm zur Verfügung stehende Mittel wählen dürfen – eben das sofortige Abschleppe­n.

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