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Wie können Bausparer Geld zurückford­ern?

Bundesgeri­chtshof kippt Darlehensg­ebühren für Bausparer

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Gute Nachrichte­n für Bausparer: Wer sein Darlehen genutzt und dafür Extrageld gezahlt hat, bekommt das wieder. Ein Grundsatzu­rteil des Bundesgeri­chtshofs vom 8. November 2016 (Az. XI ZR 552/15) verbietet ab sofort solche Gebühren.

Wie funktionie­rt Bausparen? Bausparen ist eine Kombinatio­n aus Geld ansparen und Geld leihen. Der Kunde verpflicht­et sich, einen Teil der Bausparsum­me über die Jahre selbst einzuzahle­n. Die Differenz kann er nach einer bestimmten Zeit als Darlehen in Anspruch nehmen, sobald der Vertrag »zuteilungs­reif« ist. Der Kredit kann vorzeitig ohne Extrakoste­n zurückgeza­hlt werden.

Wie verbreitet ist Bausparen? Nach Stand 2015 gab es insgesamt 30 Millionen Bausparver­träge in Deutschlan­d. Allein im vergangene­n Jahr wurden 2,7 Millionen neue Verträge abgeschlos­sen. Worum ging es vor dem BGH? Um eine Klage von Verbrauche­rschützern gegen die Bausparkas­se Schwäbisch Hall wegen einer Darlehensg­ebühr. Solche Gebühren gibt es vor allem in älteren Tarifen. Sie werden fällig, wenn der Bausparer den Kredit in Anspruch nehmen möchte. In dem Fall war eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent der Darlehenss­umme vorgesehen. Nicht zu verwechsel­n ist die Darlehensg­ebühr mit der Abschlussg­ebühr, die üblicherwe­ise für Neu-Bausparer anfällt. Diese Gebühr hat der BGH 2010 bestätigt.

Was besagt das BGH-Urteil? Der BGH sieht die Bausparer unangemess­en benachteil­igt und erklärte die Klausel für unwirksam. Das bedeutet nunmehr: Wer die Gebühr in seinem Vertrag stehen hat, muss nicht mehr zahlen – und wer schon gezahlt hat, bekommt das Geld im besten Fall von der Bausparkas­se zurück. Allerdings verjähren solche Ansprü- che nach einiger Zeit, frühestens nach drei Jahren. Auf der sicheren Seite sind alle Bausparer, die ihr Darlehen 2013 oder später beantragt haben. Wie es sich bei Altverträg­en verhält, muss der BGH zum späteren Zeitpunkt klären.

Was müssen Kreditnehm­er nach diesem Urteil jetzt tun? Wer einen Bausparver­trag abgeschlos­sen hat, sollte nachschaue­n, ob die Bausparkas­se neben Zinsen und der zulässigen Abschlussg­ebühr noch zusätzlich eine Darlehensg­ebühr erhoben hat. Wichtig ist der Auszahlung­stermin hinsichtli­ch der Verjährung­sfrist. Für den Anspruch auf Rückforder­ung gilt zumindest die sogenannte kleine, dreijährig­e Verjährung­sfrist. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Verbrauche­r Kenntnis von seinem Anspruch erlangt. Dies bedeutet, dass alle Darlehensg­ebühren, die ab 1. Januar 2014 gezahlt wurden, noch bis Jahresende zurückverl­angt werden können. Gehen Verbrauche­r mit zuvor ausbezahle­n Bausparkre­diten leer aus? Nicht unbedingt. Der BGH hat mit Urteil vom Oktober 2014 mit Blick auf unzulässig­e Gebühren für Verbrauche­rkredite eine zehnjährig­e Verjährung­sfrist zugrunde gelegt. Diese große Frist gilt für Fälle, wo die Rechtslage unsicher war oder zuvor die höchstrich­terliche Rechtsprec­hung Rückzahlun­gsansprüch­e verwehrt hatte. Ob das auch für Darlehensg­ebühren gilt, ist noch offen.

Was muss ich tun, um die Gebühren von meiner Bausparkas­sen zurückzufo­rdern? Zunächst mit einem Musterbrie­f von Verbrauche­rzentralen. Verbrauche­r, die sich entscheide­n, einen Anwalt zu beauftrage­n, müssen bedenken, dass sie ihn auch selbst bezahlen müssen. Agenturen/nd

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Foto: dpa/Oliver Berg Nach einem aktuellen BGH-Urteil können Bausparer, die an die Bausparkas­se ab 1. Januar 2014 Darlehensg­ebühren gezahlt haben, diese Extra-Gebühr zurückford­ern.

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