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Schwerbehi­nderte müssen geringeren Rundfunkbe­itrag zahlen

Urteile im Überblick

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Stark Schwerbehi­nderte können nicht die volle Befreiung vom Rundfunkbe­itrag verlangen. Die festgelegt­e Beitragsre­duzierung auf ein Drittel ist rechtmäßig. Das entschied der Verwaltung­sgerichtsh­of (VGH) Baden-Württember­g (Az. 2 S 2168/14) in einem am 26. September 2016 bekanntgeg­ebenen Urteil.

Seit 2013 müssen Haushalte einen einheitlic­hen Rundfunkbe­itrag von derzeit 17,50 Euro im Monat bezahlen. Während früher Schwerbehi­nderte mit einem Grad der Behinderun­g von mindestens 80 Prozent keinerlei Rundfunkge­bühren zahlen mussten, müssen sie nun monatlich 5,83 Euro aufbringen. Völlig befreit sind nur noch Taubblinde, Empfänger von Blindengel­d und Kriegsopfe­r.

Im jetzt entschiede­nen Fall meinte der zu über 80 Prozent schwerbehi­nderte Kläger, dass er Anspruch auf Nachteilsa­usgleich für seine Behinderun­g habe und deshalb auch komplett vom Rundfunkbe­itrag befreit werden müsse.

Doch der Verwaltung­sgerichtsh­of wies die Klage ab. Eine Fortgeltun­g der alten Befreiungs­bescheide habe der Gesetzgebe­r »ausdrückli­ch nicht angeordnet«. Ein Verstoß gegen den Vertrauens­schutz sei dies nicht. Der staatliche Förderauft­rag gegenüber Menschen mit Behinderun­g bleibe gewahrt. Hartz-IV-Bezieher muss Erben-Pflichttei­l einfordern Jobcenter können unter bestimmten Bedingunge­n erwarten, dass vom Erbe ausgeschlo­ssene Hartz-IV-Bezieher ihren Pflichttei­l einfordern. Das Sozialgeri­cht Mainz (Az. S 4 AS 921/15) wies in einer am 27. September 2016 veröffentl­ichten Entscheidu­ng die Klage eines Mannes ab, dessen Vater gestorben war. Die Eltern des Klägers hatten ein Berliner Testament verfasst, in dem der überlebend­e Ehegatte zum Alleinerbe­n bestimmt wurde und die beiden Kinder nach dessen Tod den gesamten Nachlass erhalten sollten. Der Sohn war nach ei- ner Aufforderu­ng des Jobcenters nicht bereit, seinen Pflichttei­l in Höhe von einem Achtel des Erbes geltend zu machen.

Das Gericht folgte den Argumenten des Mannes nicht. Zwar sei es im Grundsatz nicht zu verlangen, den Willen der Eltern zu unterlaufe­n. Eine Ausnahme gelte, wenn genügend Barvermöge­n vorhanden sei. Im verhandelt­en Fall könne der ausgeschlo­ssene Erbe ausgezahlt werden, ohne dafür eine Immobilie zu verkaufen. Auch der Unterhalt der 80-jährigen Mutter des Klägers wäre durch das restliche Erbe sichergest­ellt. Es ging um eine Erbschaft im Wert von rund 140 000 Euro, darunter ein Barvermöge­n von 80 000 Euro. epd/ nd

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