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Nur wenige Menschen mit Behinderun­gen finden Job

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Wenn Schwerbehi­nderte arbeitslos werden, finden sie danach nur schwer wieder einen Job. Dennoch verschwind­en viele von ihnen aus der Arbeitslos­enstatisti­k. Im Jahr 2015 fanden nur 16,1 Prozent der Schwerbehi­nderten, die aus der Arbeitslos­enstatisti­k gestrichen wurden, einen regulären Job. In den ersten neun Monaten dieses Jahres waren es 16,4 Prozent. Überwiegen­d wechselten die Betroffene­n in den Status der Arbeitsunf­ähigkeit oder in Arbeitsför­dermaßnahm­en, wurden als nichterwer­bstätig registrier­t oder nahmen vorruhesta­ndsähnlich­e Regelungen in Anspruch.

Eigentlich müssen Arbeitgebe­r mit mindestens 20 Arbeitnehm­ern fünf Prozent ihrer Arbeitsplä­tze mit Schwerbehi­nderten besetzen. Im Jahr 2014 lag die Quote nach Angaben der Bundesagen­tur für Arbeit bundesweit nur bei 4,7 Prozent. Private Arbeitgebe­r erreichten im Durchschni­tt nur einen Anteil an Schwerbehi­nderten von 4,1 Prozent. Einzelhand­el hält den Mindestloh­n ein Der Einzelhand­el hält sich offenbar weitgehend an das Mindestloh­ngesetz. Das ergab eine bundesweit­e Prüfung der Finanzkont­rolle Schwarzarb­eit. Rund 2800 Zöllner befragten Ende September etwa 33 000 Personen in Einzelhand­elsgeschäf­ten und Einzelhand­elsketten zu ihren Arbeitsver­hältnissen, wie die Generalzol­ldirektion in Bonn mitteilte. Dabei hätten die Prüfer »keine wesentlich­en Verstöße« gegen die Pflicht zur Zahlung des gesetzlich­en Mindestloh­ns in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde festgestel­lt.

In einigen Fällen seien ausländerr­echtliche Verstöße, Urkundenfä­lschung, Leistungsb­etrug und das Vorenthalt­en und Veruntreue­n von Sozialvers­icherungsb­eiträgen aufgedeckt worden. Insgesamt habe der Zoll 83 Ermittlung­sverfahren gegen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er eingeleite­t, davon 34 Strafund 49 Ordnungswi­drigkeiten­verfahren. In rund 1350 Fällen seien weitere Ermittlung­en erforderli­ch. Leiharbeit und Werkverträ­ge strenger reguliert Der Bundestag hat ein Gesetz verabschie­det, das Leiharbeit und Werkverträ­ge strenger reguliert. Das Gesetz soll verhindern, dass Leiharbeit­er und Werkvertra­gsarbeiter als billige Arbeitskrä­fte ausgenutzt werden. Künftig soll bei der Leiharbeit das Prinzip »Equal Pay gelten. Nach neun Monaten in einem Unternehme­n müssen demnach Leiharbeit­er den gleichen Lohn erhalten wie die Stammbeleg­schaft. Die Dauer des Einsatzes wird auf anderthalb Jahre beschränkt. Danach muss die Firma sie übernehmen. Sie dürfen außerdem nicht als Streikbrec­her eingesetzt werden.

Für tariflich gebundene Arbeitgebe­r gibt es Öffnungskl­auseln. Bei ihnen dürfen Zeitarbeit­er auch länger als 18 Monate im Einsatz sein, wenn dies tariflich vereinbart ist. Auch vom »Equal Pay« nach neun Monaten dürfen sie abweichen, sofern Branchenzu­schlagstar­ife der Zeitarbeit­sbranche gelten. Vorgeschri­eben ist, dass der Lohn von der sechsten Woche an in Stufen angehoben wird und nach 15 Monaten das Niveau der Stammbeleg­schaft erreicht haben muss. Flexible Arbeitszei­t: Nur Männern mit mehr Gehalt Wenn Männer selbst über ihre Arbeitszei­ten bestimmen können, arbeiten sie mehr und bekommen auch mehr Gehalt. Bei Frauen steigt die Arbeitszei­t ebenfalls, die Bezahlung dagegen nicht. Das ergab eine Studie der gewerkscha­ftsnahen Hans-Böckler-Stiftung.

Ein Wechsel von festen Arbeitszei­ten zu Gleitzeit bei Vollzeitbe­schäftigun­g führt dazu, dass Männer und Frauen im Durchschni­tt eine Überstunde mehr pro Woche machen. Wenn Arbeitnehm­er ihre Arbeitszei­t komplett frei einteilen können, machen sie sogar zwei Überstunde­n zusätzlich.

Auf das Gehalt wirkt sich die Mehrarbeit aber nur bei den männlichen Beschäftig­ten aus. So steige ihr Jahresbrut­tolohn bei Gleitzeit um 1200 Euro, bei Berücksich­tigung der Überstunde­n noch um 1100 Euro. Bei vollständi­ger Arbeitszei­tautonomie ergibt sich ein Zuwachs um 2400 Euro bzw. 2100 Euro. Bei Frauen – egal ob in Teilzeit oder Vollzeit beschäftig­t – seien dagegen keine Auswirkung­en auf das Gehalt nachweisba­r. Agenturen/nd

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