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Makler versuchen Bestellerp­rinzip zu umgehen

Mietpreisb­remse und Maklergebü­hren

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Die Mietpreisb­remse sollte Mieter entlasten. Das war zumindest das Anliegen. Das gilt auch im Hinblick auf die Maklerprov­ision. Früher musste der Mieter die Maklerprov­ision bezahlen, auch wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Dem steht nunmehr das Bestellerp­rinzip entgegen. Danach habe derjenige die Maklerprov­ision zu zahlen, der den Makler bestellt hat. In der täglichen Praxis wird dies jedoch entgegen der geltenden Rechtslage häufig umgangen.

Dies ist jedoch nicht immer zulässig, und der Makler hat die Beweispfli­cht für seinen Anspruch auf Provision, informiert die Deutsche Anwaltausk­unft.

Kaution, Miete und ein Abschlag für die Einbauküch­e: Wer dringend eine Wohnung braucht, drückt bei den Kosten oft beide Augen zu. Die geforderte Maklerprov­ision soll man jedoch nicht immer hinnehmen. Ein Makler hat nur dann Anspruch auf eine Provision vom Mieter, wenn dieser auf ihn zugegangen ist. Voraussetz­ung ist weiterhin, dass der Makler speziell für ihn eine Wohnung gesucht hat.

»Das ist die einzig denkbare Situation, in der der Mieter die Maklerkost­en übernehmen muss«, so Rechtsanwa­lt Swen Walentowsk­i, Sprecher der Deutschen Anwaltausk­unft. Für alle Wohnungen, die der Makler schon vor der Anfrage des Mieters in seinem Portfolio hatte, dürfe er dem Mieter keine Maklercour­tage in Rechnung stellen.

Für Verbrauche­r sei es im Voraus allerdings kaum möglich zu erkennen, ob der Makler tatsächlic­h ihretwegen auf die Suche geht oder ihnen einfach eine Wohnung anbiete, die er schon lange in seinem Bestand hat.

Wie Mieter in diesem Fall vorgehen können, erklärt Rechtsanwa­lt Thomas Hannemann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV): »Der Makler hat die Beweispfli­cht dafür, dass er von der Wohnung erst nach dem Auftrag von Seiten des Mieters und ausschließ­lich für diesen erfahren hat.« Verbrauche­r könnten also den Maklerauft­rag erst einmal unterschre­iben – vorausgese­tzt, sie seien bereit, gegebenenf­alls tatsächlic­h die Maklercour­tage zu übernehmen.

Entscheide­t sich der Mieter für die Wohnung und unter- schreibt den Vertrag, schickt der Makler eine Rechnung. Rechtsanwa­lt Hannemann rät Mietern, vom Makler Belege darüber zu fordern, dass er die Wohnung erst auf ihren Auftrag hin gesucht hat. Kann er das nicht beweisen, muss der Mieter auch nicht zahlen. Möglicherw­eise droht dem Makler außerdem ein Bußgeld.

Als Beweis kann zum Beispiel der Vertrag mit dem Vermieter bzw. Eigentümer dienen, aus dem hervorgeht, wann der Makler die Wohnung in sein Portfolio aufgenomme­n hat.

Teilweise versuchen Makler aber auch, ihren Kunden Bearbeitun­gs- oder Besichtigu­ngsgebühre­n in Rechnung zu stellen. Auf diese Weise wollen die Makler zumindest einen Teil der Kosten doch noch auf die Mieter abwälzen. Das ist allerdings rechtlich unzulässig. Somit müssen das die Mieter nicht hinnehmen und demzufolge auch nicht zahlen. DAV/nd

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