Leserfrage zum Mietrecht: Fotos in Mieterwohnung?
Kann ein Vermieter, der unsere Wohnung verkaufen oder neu vermieten will, in unserer Wohnung fotografieren? Hermann S., Pirna Es antwortet der Mieterverein Dresden und Umgebung
Gegen den Willen des Mieters darf in seiner Wohnung nicht fotografiert werden. Dies urteilten einhellig das Landgericht Frankenthal (Az. 2 S 218/09), das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 15/11 C 592/03) und das Amtsgericht Frankfurt (Az. 33 C 2515/97-67).
Insbesondere wenn das Haus oder die Wohnung verkauft bzw. neu vermietet werden soll, drängen Vermieter, Verwalter oder Makler häufig darauf, dass anlässlich eines Besichtigungstermins Fotos oder sogar ganze Fotoserien in der Wohnung geschossen werden. Die Fotos tauchen dann in Maklerexposés oder im Internet im Wohnungs- und Kaufanzeigen auf. Sie sollen potenziellen Kauf- oder Mietinteressenten ein anschauliches Bild der Wohnung liefern.
Aber ob, was und von wem in der Wohnung fotografiert werden darf, entscheidet einzig und allein der Mieter. Er ist während seiner Mietzeit alleiniger Besitzer der Wohnung und damit hat er auch das alleinige Entscheidungsrecht.
Hinzu kommt außerdem, dass nie ausgeschlossen werden kann, dass der Vermieter – gewollt oder ungewollt – bei seinen Fotos auch Teile der Lebensart der Mieter, der Einrichtung ihrer Wohnung, ihres Lebensstils oder sonstige der Intimsphäre zuzurechnenden Einzelheiten aufnimmt. Das aber müssen sich Mieter natürlich nicht gefallen lassen, denn das stellt einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre dar.
Mieter sollten sich auch nicht von Vermieter- oder Maklerdrohungen mit Schadenersatz oder Kündigung einschüchtern lassen. Mieter haben das Recht und sogar das Grundgesetz auf ihrer Seite (Bundesverfassungsgericht Az. BVR 2285/03).