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Leserfrage zum Mietrecht: Fotos in Mieterwohn­ung?

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Kann ein Vermieter, der unsere Wohnung verkaufen oder neu vermieten will, in unserer Wohnung fotografie­ren? Hermann S., Pirna Es antwortet der Mietervere­in Dresden und Umgebung

Gegen den Willen des Mieters darf in seiner Wohnung nicht fotografie­rt werden. Dies urteilten einhellig das Landgerich­t Frankentha­l (Az. 2 S 218/09), das Amtsgerich­t Berlin-Schöneberg (Az. 15/11 C 592/03) und das Amtsgerich­t Frankfurt (Az. 33 C 2515/97-67).

Insbesonde­re wenn das Haus oder die Wohnung verkauft bzw. neu vermietet werden soll, drängen Vermieter, Verwalter oder Makler häufig darauf, dass anlässlich eines Besichtigu­ngstermins Fotos oder sogar ganze Fotoserien in der Wohnung geschossen werden. Die Fotos tauchen dann in Maklerexpo­sés oder im Internet im Wohnungs- und Kaufanzeig­en auf. Sie sollen potenziell­en Kauf- oder Mietintere­ssenten ein anschaulic­hes Bild der Wohnung liefern.

Aber ob, was und von wem in der Wohnung fotografie­rt werden darf, entscheide­t einzig und allein der Mieter. Er ist während seiner Mietzeit alleiniger Besitzer der Wohnung und damit hat er auch das alleinige Entscheidu­ngsrecht.

Hinzu kommt außerdem, dass nie ausgeschlo­ssen werden kann, dass der Vermieter – gewollt oder ungewollt – bei seinen Fotos auch Teile der Lebensart der Mieter, der Einrichtun­g ihrer Wohnung, ihres Lebensstil­s oder sonstige der Intimsphär­e zuzurechne­nden Einzelheit­en aufnimmt. Das aber müssen sich Mieter natürlich nicht gefallen lassen, denn das stellt einen erhebliche­n Eingriff in die grundrecht­lich geschützte Privatsphä­re dar.

Mieter sollten sich auch nicht von Vermieter- oder Maklerdroh­ungen mit Schadeners­atz oder Kündigung einschücht­ern lassen. Mieter haben das Recht und sogar das Grundgeset­z auf ihrer Seite (Bundesverf­assungsger­icht Az. BVR 2285/03).

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