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Vormund benennen für Ernstfall

Vorsorgen für die Kinder

- Wer sich von einem Notar über das Thema Vormund und Testaments­vollstreck­er beraten lassen möchte, findet entspreche­nde Rechtsexpe­rten im Internet unter www.notar.de.

Wer kümmert sich um die minderjähr­igen Kinder, wenn die Eltern plötzlich sterben? So unvorstell­bar dieser Schicksals­schlag ist – wer die Kinder im Todesfall gut versorgt wissen möchte, sollte in einem Testament oder Erbvertrag einen Vormund und Testaments­vollstreck­er benennen. Dazu gibt die Notarkamme­r Berlin nachfolgen­d Hinweise. Die Entscheidu­ng ist gut zu begründen Grundsätzl­ich entscheide­t das Familienge­richt, wer im Todesfall der Eltern das Sorgerecht für die Vollwaisen erhält. Allerdings wird sich das Gericht nach dem Wunsch der Eltern richten, wenn sie ausdrückli­ch einen Vormund benennen und ihre Entscheidu­ng begründen. Welche Personen von der Vormundsch­aft ausgeschlo­ssen werden sollen, kann ebenfalls angegeben werden.

Darüber hinaus sollten die Eltern dem Vormund eine Vollmacht erteilen, um die elterliche Sorge bis zur tatsächlic­hen Vormundbes­tellung sicherzust­ellen. Damit vermeiden sie, dass zwischen Tod und Eröffnung des Testaments ein Vakuum in Bezug auf die elterliche Sorge entsteht und möglicherw­eise das Jugendamt eingeschal­tet wird. Eltern können eine eingeschrä­nkte Wahl haben Ein Benennungs­recht für einen Vormund haben die Eltern dann nicht, wenn einem von beiden oder sogar beiden die Elternsorg­e entzogen wurde. Sollte die Vermögenss­orge und Personenso­rge zwischen den Eltern aufgeteilt sein, kann keiner der Elternteil­e einen Vormund benennen. Hingegen steht eine Teilbeschr­änkung der elterliche­n Sorge, zum Beispiel wenn einem Elternteil das Aufenthalt­sbestimmun­gsrecht übertragen wurde, der Benennung eines Vormundes nicht im Wege.

Sollte der Vater vor der Geburt des Kindes versterben, hängt das Benennungs­recht der Mutter davon ab, ob der verstorben­e Vater das Sorgerecht gehabt hätte – dies gilt für den Fall, dass die Eltern verheirate­t waren. Bei nicht Verheirate­ten darf die Mutter nur dann einen Vormund benennen, wenn eine sogenannte pränatale Sorgeerklä­rung abgegeben wurde. Finanziell­e Versorgung sichern Damit das Kind finanziell versorgt ist, ist es ratsam, den Vor- mund mit Geld auszustatt­en. Dafür müssten die Eltern die Kinder in ihrem Testament als Erben festlegen. Falls die Kinder noch minderjähr­ig sind, können die Eltern einen Testaments­vollstreck­er bestimmen. Er ist unabhängig tätig vom Vormund.

Der Testaments­vollstreck­er verwaltet das Erbe und zahlt aus dem Nachlass den monatliche­n Unterhalt an den Vormund. Wie dieser Unterhalt des Kindes im Einzelnen ausgestalt­et sein soll, das können die Eltern individuel­l entscheide­n. Die Zahlung kann zum Beispiel bis zur Volljährig­keit des Kindes oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr­es befristet werden. Notarkamme­r Berlin/nd

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Foto: dpa/Jens Büttner In einem Testament oder Erbvertrag sollte unbedingt ein Vormund und Testaments­vollstreck­er benannt werden.

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