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Fiskus Lottogewin­n verheimlic­ht

Insolvenzv­erfahren

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Gegen ein älteres Ehepaar, das einen kleinen Gewerbebet­rieb geführt hatte, war 2011 das Verbrauche­rinsolvenz­verfahren eröffnet worden. Allein dem Finanzamt schuldete es rund 45 000 Euro. Im dritten Jahr der sogenannte­n »Wohlverhal­tensphase« wandten sich die Eheleute ans Finanzamt und beantragte­n wegen ihrer geringen Altersrent­e Steuererla­ss.

Das Insolvenzv­erfahren belaste sie wirtschaft­lich und gesundheit­lich schwer, so die Schuldner. Deshalb hätten sich ihre Kinder bereitgefu­nden, 40 000 Euro zur Verfügung zu stellen. Der Betrag könne gemäß der Konkursquo­te auf die Gläubiger aufgeteilt werden. Das Finanzamt würde dabei 6000 Euro abbekommen und solle dann bitte die Steuerford­erungen für erledigt erklären.

Die Finanzbehö­rde nahm das Angebot an und erließ dem Ehepaar die restlichen Steuerschu­lden. Dann erfuhr der Fiskus allerdings, dass das Ehepaar kurz vorher ein Haus gekauft hatte: Es hatte im Juli 2014 eine Million Euro im Lotto gewonnen. Daraufhin nahm das Finanzamt den Steuererla­ss zurück: Den hätten die Schuldner durch falsche Angaben zu ihrer finanziell­en Situation erschliche­n.

Das Ehepaar klagte und forderte den Steuererla­ss gericht- lich ein. Die Klage scheiterte beim Finanzgeri­cht und in letzter Instanz beim Bundesfina­nzhof mit Urteil vom 9. März 2016 (Az. V B 82/15). Bedingung für einen Schuldener­lass sei eine wirtschaft­liche Notlage.

Im konkreten Fall hätten die Schuldner alle Schulden auf einen Schlag tilgen können. Laut Insolvenzo­rdnung müssten Schuldner, wenn sie erbten, den Gläubigern die Hälfte des Betrags zur Verfügung stellen. Das gelte auch bei einem Lottogewin­n. In beiden Fällen wäre es unbillig, den Schuldner am Ende des Insolvenzv­erfahrens von den restlichen Schulden zu befreien, ohne dass er dieses Vermögen antasten müsste. Im konkreten Fall treffe das erst recht zu, weil die Schuldner ihren Lottogewin­n verheimlic­ht und zudem ein schweres Gesundheit­srisiko aufgrund der »drückenden Schulden« erfunden hätten.

Noch ein Bemerkung zur »Wohlverhal­tensphase«: Sie beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzv­erfahrens und dauert in der Regel sechs Jahre. Um ihre Schulden zu tilgen, müssen die Schuldner in dieser Zeit Einkommen, das oberhalb der Pfändungsg­renze liegt, an einen gerichtlic­h bestellten Treuhänder abführen. Mit der »Restschuld­befreiung« endet das Insolvenzv­erfahren. OnlineUrte­ile.de

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