Fiskus Lottogewinn verheimlicht
Insolvenzverfahren
Gegen ein älteres Ehepaar, das einen kleinen Gewerbebetrieb geführt hatte, war 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Allein dem Finanzamt schuldete es rund 45 000 Euro. Im dritten Jahr der sogenannten »Wohlverhaltensphase« wandten sich die Eheleute ans Finanzamt und beantragten wegen ihrer geringen Altersrente Steuererlass.
Das Insolvenzverfahren belaste sie wirtschaftlich und gesundheitlich schwer, so die Schuldner. Deshalb hätten sich ihre Kinder bereitgefunden, 40 000 Euro zur Verfügung zu stellen. Der Betrag könne gemäß der Konkursquote auf die Gläubiger aufgeteilt werden. Das Finanzamt würde dabei 6000 Euro abbekommen und solle dann bitte die Steuerforderungen für erledigt erklären.
Die Finanzbehörde nahm das Angebot an und erließ dem Ehepaar die restlichen Steuerschulden. Dann erfuhr der Fiskus allerdings, dass das Ehepaar kurz vorher ein Haus gekauft hatte: Es hatte im Juli 2014 eine Million Euro im Lotto gewonnen. Daraufhin nahm das Finanzamt den Steuererlass zurück: Den hätten die Schuldner durch falsche Angaben zu ihrer finanziellen Situation erschlichen.
Das Ehepaar klagte und forderte den Steuererlass gericht- lich ein. Die Klage scheiterte beim Finanzgericht und in letzter Instanz beim Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9. März 2016 (Az. V B 82/15). Bedingung für einen Schuldenerlass sei eine wirtschaftliche Notlage.
Im konkreten Fall hätten die Schuldner alle Schulden auf einen Schlag tilgen können. Laut Insolvenzordnung müssten Schuldner, wenn sie erbten, den Gläubigern die Hälfte des Betrags zur Verfügung stellen. Das gelte auch bei einem Lottogewinn. In beiden Fällen wäre es unbillig, den Schuldner am Ende des Insolvenzverfahrens von den restlichen Schulden zu befreien, ohne dass er dieses Vermögen antasten müsste. Im konkreten Fall treffe das erst recht zu, weil die Schuldner ihren Lottogewinn verheimlicht und zudem ein schweres Gesundheitsrisiko aufgrund der »drückenden Schulden« erfunden hätten.
Noch ein Bemerkung zur »Wohlverhaltensphase«: Sie beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert in der Regel sechs Jahre. Um ihre Schulden zu tilgen, müssen die Schuldner in dieser Zeit Einkommen, das oberhalb der Pfändungsgrenze liegt, an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abführen. Mit der »Restschuldbefreiung« endet das Insolvenzverfahren. OnlineUrteile.de