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Verspreche­n einer Schenkung nur mit einem Notar gültig

Urteil des Bundesgeri­chtshofs

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Eine von einer geistig gesunden Person erteilte Vollmacht kann ungültig sein. Will eine sterbenskr­anke Frau kurz vor ihrem Tod ihr ganzes Vermögen verschenke­n, muss dies ein Notar beurkunden. Andernfall­s ist die Schenkung nichtig, selbst wenn das Vermögen bereits an den Beschenkte­n übergeben wurde. Das entschied der Bundesgeri­chtshof (Az. X ZR 65/14) in einem am 21. September 2016 veröffentl­ichten Urteil.

Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Düsseldorf im März 2007 einem Bekannten eine Vollmacht erteilt, über ihre Investment­fondsantei­le im Wert von knapp 80 000 Euro verfügen zu können. Der Bekannte sollte auch das gesamte Vermögen erhalten – allerdings erst dann, wenn der Tod der Frau unmittelba­r bevorsteht.

Am 23. Januar 2008 war es soweit. Wenige Stunden vor dem Tod der Frau verkaufte der Be- kannte die Fondsantei­le und überwies das Geld auf sein Konto.

Der Nachlassve­rwalter forderte das Geld jedoch zurück. Die Schenkung hätte von einem Notar beurkundet werden müssen, rügte er.

Dem stimmte auch der BGH zu. Nach dem Gesetz müsse bei einer beabsichti­gten Übertragun­g und Schenkung eines Vermögens ein Notar das Schenkungs­verspreche­n beurkunden. Dies gelte erst recht auch dann, wenn die Vermögensü­bertragung kurz vor dem Tod erfolgen soll.

Hier sei dieses formale Erforderni­s aber nicht eingehalte­n worden. Auch wenn der Beschenkte das Vermögen noch zu Lebzeiten der Frau erhalten hat, werde damit der formale Mangel nicht beseitigt. Mit dem Zwang zur notarielle­n Beurkundun­g sollen laut BGH Betroffene vor übereilten Übertragun­gen ihres gesamten Vermögens geschützt werden. epd/nd

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