Häuslebauer im Glück, doch Eile ist geboten
Bausparkassen dürfen keine zusätzlichen Gebühren verlangen, wenn ein Kunde ein fälliges Bauspardarlehen anfordert. Bislang war das gängige Praxis. Häuslebauer können Darlehensgebühren jetzt zurückfordern – sie sollten sich aber beeilen. Von Hermannus Pfeiffer Der Bundesgerichtshof (BGH) überraschte wieder einmal mit einem spektakulären Urteilsspruch (siehe auch Seite 1) – und das erneut zugunsten der Verbraucher. Dagegen ist der Ärger bei den Banken und Bausparkassen unter der Hand groß.
Öffentlich hält man sich dieses Mal zurück, um die Regresswelle, die nun folgen dürfte, nicht extra zu befördern. Eine lange von Finanzdienstleistern geübte Praxis steht nun am Pranger. Zudem drohen Rückzahlungen an Kunden im Milliardenbereich.
Im November hatte der BGH für Beobachter durchaus überraschend entschieden, dass Darlehensgebühren bei Bausparkassen rechtswidrig sind. Sofern damit keine besondere Leistung für den Darlehensnehmer verknüpft ist (Urteil vom 8. November 2016, Az. XI ZR 552/15). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Die Klage war in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte aber Erfolg.
»Viele Verbraucher können daher nun Gebühren zurückfordern«, sagt Erk Schaarschmidt, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Das BGH-Urteil sei eine gute Nachricht, so Schaarschmidt. Seine Verbraucherzentrale sieht sich als »die wichtigste Interessenvertretung« der Brandenburger Verbraucher gegenüber Politik und Wirtschaft. Nicht jeder profitiert Allerdings bedenkt der Richterspruch nicht jeden. Klar ist: Das BGH-Urteil gilt zumindest für alle Bankkunden, die seit dem Jahr 2013 Darlehensgebühren bezahlt haben. Diese können die von ihnen gezahlten Gebühren jetzt zurückfordern. Ob die Erstattung von Darlehensgebühren, die im Jahr 2012 oder früher gezahlt wurden, noch ver- langt werden können, ist dagegen umstritten. Diese Fälle sind noch nicht höchstrichterlich geklärt. Verjährungsfristen beachten Je nachdem, ob man eine dreioder eine zehnjährige Verjährungsfrist zu Grunde legt, können unterschiedliche Darlehensnehmer unterschiedlich lange ihr Geld zurückfordern. Die Unübersichtlichkeit bei den Verjährungsfristen erklärt sich aus einigen gesetzlichen Änderungen, die in den vergangenen Jahren vorgenommen wurden.
Von der zu Grunde gelegten Verjährungsfrist hängt dann ab, wie lange Entgelte noch von Kunden zurückgefordert werden können: Wenn man von dem für Verbraucher schlechteren Fall der dreijährigen Verjährung ausgeht, können in 2013 gezahlte Gebühren nur noch bis Ende des Jahres 2016 zurückverlangt werden. »Wer seinen Erstattungsanspruch geltend machen will, sollte also schnell handeln«, rät die Verbraucherschützerin Schaarschmidt.
»Wir raten auch Verbrauchern, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezem- ber 2012 solche Gebühren zahlen mussten, diese zurückzufordern«, so Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Musterbrief mit zwei Erstattungsvarianten Hilfe zur Selbsthilfe verspricht ein Musterbrief der Verbraucherzentrale. Beim Musterbrief kann man zwischen zwei Erstattungsvarianten wählen: Entweder kann man sich die Darlehensgebühr auszahlen lassen. Oder man kann sich die Gebühr valutengerecht gutschreiben lassen. Dabei entstehen Zinsvorteile: Die erste Kreditrate fließt dann nämlich direkt in die Tilgung des Darlehens und finanziert nicht mehr die Darlehensgebühr. Was Sie wissen müssen Die Bausparkasse oder Bank kann nach Erhalt des Musterbriefs unterschiedlich reagieren. Wenn diese die Rückforderung anerkennt oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet, ist alles in Ordnung.
Falls die Bausparkasse jedoch keine Reaktion zeigt, sollten Verbraucher »verjährungshemmende« Schritte einleiten. Das geht am einfachsten durch die Einleitung eines Verfahrens beim Ombudsmann. Senden Sie Ihre formlose Beschwerde an: Verband der Privaten Bausparkassen e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 30 30 79, 10730 Berlin.
Eine andere Möglichkeiten: Sie beantragen einen Mahnbescheid oder reichen Sie eine Klage ein. Die Beantragung eines Mahnbescheides oder eine Klageerhebung sollten aber wegen der damit entstehenden Kosten wohl überlegt sein.
Wer einen Einspruch plant, sollte sich im Vorfeld zum Beispiel von einer Verbraucherzentrale beraten lassen. Interessenten können folgende Angebote der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen: die persönliche Verbraucherberatung nach Terminvereinbarung unter (0331) 98 22 9995 (montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr) sowie online unter www.vzb.de/termine oder E-Mail-Beratung unter www.vzb.de/emailberatung