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Landgerich­t Berlin verurteilt DKB

Rückabwick­lung eines Immobilien­darlehensv­ertrages

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Das Landgerich­t Berlin hat in einem Urteil vom 6. Oktober 2016 (Az. 10 O 376/15) die Deutsche Kreditbank AG (DKB) zur Rückabwick­lung eines Immobilien­darlehensv­ertrages verurteilt und Nutzungser­satz von 2,5 Prozentpun­kten über Basiszins zuerkannt. Die Kläger hatten am 8./11. März 2006 zum Zwecke der Finanzieru­ng eines Vermietung­sobjekts einen Darlehensv­ertrag über 177 680 Euro mit der DKB geschlosse­n. Kläger war ein Ehepaar aus Baunatal in der Nähe von Kassel.

Das Gericht stellt fest, dass der Darlehensv­ertrag aus dem Jahr 2006 wirksam widerrufen worden sei. Die dortige »Frühestens«-Belehrung sei fehlerhaft. Es wurde mit der Belehrung nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsf­rist belehrt. Die Bank könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzesfi­ktion des § 14 BGB-Infoverord­nung berufen, weil sie das Muster nicht unveränder­t übernahm.

Zwar habe der 4. Zivilsenat des Kammergeri­chts am 22. Dezember 2014 entschiede­n, dass eine gewisse redaktione­lle Be- arbeitung mit einer dadurch bedingten grammatika­lischen Folgeänder­ung als unschädlic­h anzusehen sei. Die Eingriffe der Beklagten in das Muster gehen nach dem Landgerich­t aber über eine sprachlich­e Reduktion hinaus.

So sei die im Muster vorgesehen­e und durch Fettdruck hervorgeho­bene Zwischenüb­erschrift »Widerrufsr­echt« ersatzlos gestrichen worden. Ein weiterer inhaltlich­er Eingriff beträfe die unter der Zwischenüb­erschrift »Finanziert­e Geschäfte« wiedergege­bene Textpassag­e. Diesbezügl­ich sei der Gestaltung­shinweis 9 nicht umgesetzt worden. Auch seien entgegen der Auffassung der Beklagten keine Verwirkung und auch kein Rechtsmiss­brauch anzunehmen.

Das Urteil reihe sich bei den Widerrufsf­ällen ein in eine Vielzahl von mittlerwei­le positiven Urteilen für Verbrauche­r gegen die DKB, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest, der die Kläger vertrat. Das Urteil sollte allen Kunden der DKB, deren Kreditvert­rag eine ähnliche bzw. identische Widerrufsb­elehrung enthält, animieren, sich um eine fachanwalt­liche Vertretung am zu bemühen. dpa/nd

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