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Händler zur Reparatur verpflicht­et

BGH-Urteile stärken Autokäufer

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Den »Vorführeff­ekt« kennt fast jeder: Wenn es darauf ankommt, tritt das Problem nicht mehr auf. Bei gefährlich­en Mängeln am Auto entlässt das den Verkäufer aber nicht aus der Verantwort­ung, so der Bundesgeri­chtshof, der mit zwei aktuellen Urteilen die Rechte der Autokäufer stärkte. Steht die Sicherheit des Fahrers auf dem Spiel, muss der Autoverkäu­fer alles tun, um auch ein nur gelegentli­ch auftretend­es Problem zu finden und zu beheben. Andernfall­s kann der Käufer den Wagen ohne jede Frist zurückgebe­n.

Das hat der Bundesgeri­chtshof am 26. Oktober 2016 (Az. VIII ZR 240/15) entschiede­n. Auch mit dem zweiten BGH-Urteil (Az. VIII ZR 211/15) stärkten die Karlsruher Richter dem Kunden den Rücken: Demnach dürfen Käufer eines Neuwagens selbst bei einem sehr kleinen Mangel wie einem Lackschade­n die Annahme und Bezahlung verweigern. 1. Fall: Kauf eines Gebrauchtw­agens Kurze Zeit nach dem Kauf eines gebrauchte­n Volvo verklemmte mehrfach das Kupplungsp­edal. Bei einer Probefahrt des Verkäufers schien dann aber alles in Ordnung zu sein. Er schickte den Kunden deshalb mit dem Auto wieder nach Hause. Er solle erneut kommen, falls das Problem noch einmal auftauche.

Das sei bei einem solchen Mangel nicht zumutbar, entschiede­n die BGH-Richter. Allein die Ablenkung durch ein verklemmte­s Pedal steigere das Unfallrisi­ko erheblich. Dem Urteil zufolge hätte der Händler der Sache auf den Grund gehen müssen – auch wenn dafür aufwendige Untersuchu­ngen oder Ausbauten nötig seien.

Tatsächlic­h hatte ein Sachverstä­ndiger mit erhebliche­m Aufwand schließlic­h die Fehlerquel­le entdeckt. Die Behebung des Problems kostete am Ende nur knapp 450 Euro. Trotzdem ist der Mangel aus Sicht der Richter nicht unerheblic­h: Solange die Ursache nicht feststehe, zähle nur die beeinträch­tigte Funktion. 2. Fall: Kauf eines Neuwagens Der Käufer hatte für rund 21 500 Euro einen neuen Fiat bestellt. Als ihm der Importwage­n wie vereinbart nach Hause geliefert wurde, hatte das Fahrzeug in der Fahrertür eine kleine Delle.

Der Händler bot nur einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturk­osten auf mehr als 500 Euro schätzte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein: Er lehnte die Annahme des Autos ab und wollte es auch nicht bezahlen. Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen.

Auf den Kosten dafür bleibt der Händler nun sitzen. Der Händler hatte einen Teil der Kosten (Transport etc.) und Verzugszin­sen wegen der verspätete­n Bezahlung vom Kunden eingeforde­rt. Die Richter entschiede­n, dass der Händler die Reparatur »in eigener Verantwort­ung und auf eigenes Risiko« zu veranlasse­n hat. Das ergeben die gesetzlich­en Verkäuferp­flichten. dpa/nd

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Foto: dpa/Jan Woitas Beim Kauf eines Neuwagens steht dem Käufer ein makelloses Auto zu. Der Makel gibt ihm das Recht, den Wagen solange nicht zu bezahlen, bis der Schaden behoben ist.

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