Rundfunkbeiträge auch für Firmen fällig
Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
Leipzig. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist rechtens. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Mittwoch Klagen der Einzelhandelskette Netto und des Autovermieters Sixt gegen die Beitragserhebung zurück. Bereits im März hatten die obersten deutschen Verwaltungsrichter über die Klagen mehrerer privater Beitragszahler verhandelt und geurteilt, dass das 2013 eingeführte Beitragsverfahren rechtmäßig sei. Nachdem zahlreiche Verwaltungsgerichte in Deutschland zugunsten der Beitragserhebung geurteilt haben, bleibt den Beitragsgegnern noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht.
Seit drei Jahren werden ARD, ZDF und Deutschlandradio über eine Haushaltsabgabe finanziert. Für die Beitragserhebung bedürfe es verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung, stellte das Bundesverwaltungsgericht klar. Diese sei gegeben, weil die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk einschließe. Auch sei es rechtens, die bloße Empfangsmöglichkeit dem Beitrag zugrunde zu legen.
Derzeit liegt die Abgabe für jeden Haushalt bei 17,50 Euro pro Monat. Für Firmen wird der Beitrag nach der Zahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und Kraftfahrzeuge berechnet. Der Rundfunkbeitrag ist der Nachfolger der Rundfunkgebühr, die auch als GEZ-Gebühr bekannt war. Sie orientierte sich an den konkret genutzten Empfangsgeräten.