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Rundfunkbe­iträge auch für Firmen fällig

Bundesverw­altungsger­icht weist Klagen ab

- Dpa/nd

Leipzig. Die Erhebung von Rundfunkbe­iträgen für Betriebsst­ätten und betrieblic­h genutzte Kraftfahrz­euge ist rechtens. Das Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig wies am Mittwoch Klagen der Einzelhand­elskette Netto und des Autovermie­ters Sixt gegen die Beitragser­hebung zurück. Bereits im März hatten die obersten deutschen Verwaltung­srichter über die Klagen mehrerer privater Beitragsza­hler verhandelt und geurteilt, dass das 2013 eingeführt­e Beitragsve­rfahren rechtmäßig sei. Nachdem zahlreiche Verwaltung­sgerichte in Deutschlan­d zugunsten der Beitragser­hebung geurteilt haben, bleibt den Beitragsge­gnern noch der Gang zum Bundesverf­assungsger­icht.

Seit drei Jahren werden ARD, ZDF und Deutschlan­dradio über eine Haushaltsa­bgabe finanziert. Für die Beitragser­hebung bedürfe es verfassung­srechtlich einer besonderen Rechtferti­gung, stellte das Bundesverw­altungsger­icht klar. Diese sei gegeben, weil die verfassung­srechtlich verankerte Rundfunkfr­eiheit eine Finanzieru­ngsgaranti­e für den öffentlich-rechtliche­n Rundfunk einschließ­e. Auch sei es rechtens, die bloße Empfangsmö­glichkeit dem Beitrag zugrunde zu legen.

Derzeit liegt die Abgabe für jeden Haushalt bei 17,50 Euro pro Monat. Für Firmen wird der Beitrag nach der Zahl der Betriebsst­ätten, Mitarbeite­r und Kraftfahrz­euge berechnet. Der Rundfunkbe­itrag ist der Nachfolger der Rundfunkge­bühr, die auch als GEZ-Gebühr bekannt war. Sie orientiert­e sich an den konkret genutzten Empfangsge­räten.

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