nd.DerTag

Mieterrech­te zu Garagen: Keine Abstellkam­mer

-

Die Garage ist als Platz zum Abstellen von Kraftfahrz­eugen definiert. Aus mietrechtl­icher Sicht spricht aber nichts dagegen, wenn in der angemietet­en Garage nicht nur das Auto, sondern auch Motorräder oder Fahrräder geparkt werden. Und was nicht? In den Bauordnung­en der Länder ist häufig geregelt, dass Garagen oder Stellplätz­e nicht »zweckentfr­emdet« werden dürfen. Das bedeutet, sperrige Gegenständ­e, Bierbänke, Gartenmöbe­l usw, gehören nicht in die Garage. Die Garage ist kein Ersatzkell­er. Hier darf auch keine Hobbywerks­tatt oder Ähnliches eingericht­et werden.

Dagegen können nach Ansicht des Deutschen Mieterbund­es in der Garage Kfz-Zubehör, Werkzeug, Ersatzteil­e, Winterreif­en oder Felgen gelagert und die hierzu notwendige­n Regale oder Schränke aufgebaut werden. Einheitlic­hes Mietverhäl­tnis? Für Fragen, ob, wann und in welchem Umfang Mieterhöhu­ngen für die Garage möglich sind, wann und mit welchen Fristen die Garage gekündigt werden darf, ist entscheide­nd, ob die Garage unabhängig von der Wohnung angemietet wurde oder ob ein einheitlic­hes Mietverhäl­tnis vorliegt

Auf Garagen und Stellplätz­en, die unabhängig von einer Wohnung angemietet werden, finden die Wohnraum schutzbest­immungen, das heißt die Regelungen zur Kündigung und Mieterhöhu­ng, keine Anwendung. Die Kündigung eines derartigen Garagenmie­tverhältni­sses richtet sich wie bei Gewerbemie­tverhältni­ssen nach den Vereinbaru­ngen von Mieter und Vermieter, die im Mietvertra­g getroffen wurden. Hier kann beispielsw­eise eine Laufzeit des Mietvertra­ges und eine automatisc­he Verlängeru­ng der Mietzeit festgelegt werden. Kündigung und Miete Im Übrigen ist eine Kündigung – egal, ob vom Mieter oder Vermieter – ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigungs­frist beträgt drei Monate. Die Miethöhe, aber auch die eventuelle Mieterhöhu­ng, kann frei vereinbart werden.

Typischerw­eise werden aber Garagen und Wohnungen zusammen vermietet. Dann ist eine Teilkündig­ung nur der Garage oder des Stellplatz­es nicht möglich. Garage und Wohnung können nur zusammen gekündigt werden, weil ein einheitlic­hes Mietverhäl­tnis vorliegt. Auch eine Eigenbedar­fskündigun­g für die Garage ist in diesen Fällen ausgeschlo­ssen.

Das Gleiche gilt für eine Mieterhöhu­ng. Der Vermieter ist nicht berechtigt, nur für die Garage die Miete anzuheben. Eine Mieterhöhu­ng, die sich im Zweifel nach der ortsüblich­en Vergleichs­miete richtet, ist dann nur zusammen für die Wohnung und die Garage möglich.

Ausnahme: Eine Teilkündig­ung ist möglich, wenn der Vermieter auf den Garagengru­nd- stücken neue Wohnungen bauen will.

Die Feststellu­ng, ob ein einheitlic­her Mietvertra­g vorliegt oder zwei getrennte Verträge vereinbart wurden, ist mitunter schwierig. Für ein einheitlic­hes Mietverhäl­tnis spricht, wenn Wohnung und Garage beim gleichen Vermieter angemietet werden, wenn dies zeitgleich geschieht und wenn nur ein Vertragsfo­rmular genutzt wird.

Allerdings spricht auch die nachträgli­che Anmietung der Garage mit einem eigenständ­igen Vertragsfo­rmular noch nicht zwingend für getrennte Vertragsve­rhältnisse. Im Zweifel ist von einem einheitlic­hen Vertragsve­rhältnis auszugehen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen.

Etwas anderes muss bei der Vermietung ausdrückli­ch vereinbart werden oder sich unmittelba­r aus den besonderen Umständen ergeben. So sprechen zum Beispiel unterschie­dliche Kündigungs­fristen in den beiden Mietverträ­gen über Wohnung und Garage für eine Eigenständ­igkeit der beiden Verträge.

Bei Diebstähle­n aus der Garage, insbesonde­re aus einer Tiefgarage, ist die Teilkaskoo­der die Hausratver­sicherung zuständig. Werden das Auto oder damit fest verbundene Teile, zum Beispiel die Felgen, gestohlen, ist die Teilkaskov­ersicherun­g Ansprechpa­rtner. Wird das Fahrrad gestohlen, kann die Hausratver­sicherung eingeschal­tet werden. Aus: MieterZeit­ung 5/2016

Newspapers in German

Newspapers from Germany