nd.DerTag

Bildung einer Rettungsga­sse

-

Seit dem 14. Dezember 2016 ist eine Novelle der StVO in Kraft. Dabei geht es um die verständli­chere Neuformuli­erung der Regelung zur Bildung einer Rettungsga­sse (§ 11, Abs. 2 StVO). Seit den 1980er Jahren ist es auf deutschen Autobahnen und mehrspurig­en Außerortss­traßen Pflicht, bei Stau und stockendem Verkehr eine Rettungsga­sse zu bilden, was aber häufig missachtet wurde. Nunmehr regelt eine Novelle der Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) eindeutig, wann und wie eine Rettungsga­sse zu bilden ist.

Die verständli­chere Neuformuli­erung der Regelung zur Bildung einer Rettungsga­sse (§ 11, Abs. 2 StVO): »Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortss­traßen mit mindestens zwei Fahrstreif­en für eine Richtung mit Schrittges­chwindigke­it fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrz­eugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelba­r rechts daneben liegenden Fahrstreif­en für eine Richtung eine freie Gasse bilden.«

Damit wird klargestel­lt, wo genau und ab welcher Fließgesch­windigkeit des Verkehrs eine Rettungsga­sse zu bilden ist. Die alte Formulieru­ng war weniger präzise, was in der Praxis immer wieder zu Problemen geführt hatte – insbesonde­re auf Straßen mit mehr als zwei Fahrstreif­en je Fahrtricht­ung.

»Die Neuformuli­erung schafft endlich mehr Klarheit und sorgt für Verständni­s«, so der ARCDPresse­sprecher Josef Harrer. »Denn nur, wenn alle Verkehrste­ilnehmer rechtzeiti­g an der Bildung einer Rettungsga­sse mitwirken, können Einsatzkrä­fte schnell zum Unfallort gelangen und sich dort um die Verunglück­ten kümmern.«

Außerdem ließen sich Straßenspe­rrungen und Staus schneller auflösen, wenn Hilfskräft­e früher am Unfallort einträfen. Daher sei es wichtig, die Rettungsga­sse offen zu halten, bis sich der Stau vollständi­g aufgelöst hat. ARCD/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany