Kosten für Unterkunft angemessen festlegen
Zu »Die SPD hat noch viel mit sich selbst zu tun«, 25./26.2., S. 13 Udo Wolf sagt im Interview zum Problem der Armutsbekämpfung: »Wir haben auf Landesebene nur begrenzte Möglichkeiten, materiell gegenzusteuern, weil die Hartz IV-Sätze und viele andere entscheidende Dinge auf Bundesebene festgelegt werden.«
Was die Hartz IV-Sätze betrifft, stimmt das nur zum Teil: Die Höhe der Regelleistungen und der Mehrbedarf werden durch Bundesgesetz bestimmt, nicht aber die Angemessenheitswerte für Unterkunft und Heizung. Dafür sind die Länder verantwortlich. In Flächenländern sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in Berlin hat die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales die Richtwerte für die Unterkunftskosten festgesetzt.
Besonders in den Großstädten Deutschlands ist der Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung am Arbeitslosengeld II beträchtlich: In Berlin macht er derzeit für einen Einpersonenhaushalt die reichliche Hälfte von Hartz IV aus, für Alleinerziehende mit einem Kind bis sechs Jahre mehr als ein Drittel.
Das Problem: Ein Großteil der Angemessenheitswerte der Kosten für Unterkunft (KdU) sind rechtsfehlerhaft zu niedrig, Klagen Betroffener dazu sind häufig erfolgreich. In Ländern, in denen DIE LINKE an der Regierung beteiligt ist, sollte sie dafür sorgen, dass die KdU-Angemessenheitswerte nicht durch Missachtung geltender Rechtsvorschriften zu niedrig festgelegt werden. Wenigstens für diese Länder sollte nicht die Devise gelten: Wir nehmen Kosten für verlorene Gerichtsprozesse in Kauf, weil das für uns noch billiger ist als die Zahlung der Landesanteile für rechtmäßig ermittelter KdU-Angemessenheitswerte. Dr. Dorothea Wolff, Auerbach