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Kosten für Unterkunft angemessen festlegen

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Zu »Die SPD hat noch viel mit sich selbst zu tun«, 25./26.2., S. 13 Udo Wolf sagt im Interview zum Problem der Armutsbekä­mpfung: »Wir haben auf Landeseben­e nur begrenzte Möglichkei­ten, materiell gegenzuste­uern, weil die Hartz IV-Sätze und viele andere entscheide­nde Dinge auf Bundeseben­e festgelegt werden.«

Was die Hartz IV-Sätze betrifft, stimmt das nur zum Teil: Die Höhe der Regelleist­ungen und der Mehrbedarf werden durch Bundesgese­tz bestimmt, nicht aber die Angemessen­heitswerte für Unterkunft und Heizung. Dafür sind die Länder verantwort­lich. In Flächenlän­dern sind die Landkreise und kreisfreie­n Städte zuständig, in Berlin hat die Senatsverw­altung für Gesundheit und Soziales die Richtwerte für die Unterkunft­skosten festgesetz­t.

Besonders in den Großstädte­n Deutschlan­ds ist der Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung am Arbeitslos­engeld II beträchtli­ch: In Berlin macht er derzeit für einen Einpersone­nhaushalt die reichliche Hälfte von Hartz IV aus, für Alleinerzi­ehende mit einem Kind bis sechs Jahre mehr als ein Drittel.

Das Problem: Ein Großteil der Angemessen­heitswerte der Kosten für Unterkunft (KdU) sind rechtsfehl­erhaft zu niedrig, Klagen Betroffene­r dazu sind häufig erfolgreic­h. In Ländern, in denen DIE LINKE an der Regierung beteiligt ist, sollte sie dafür sorgen, dass die KdU-Angemessen­heitswerte nicht durch Missachtun­g geltender Rechtsvors­chriften zu niedrig festgelegt werden. Wenigstens für diese Länder sollte nicht die Devise gelten: Wir nehmen Kosten für verlorene Gerichtspr­ozesse in Kauf, weil das für uns noch billiger ist als die Zahlung der Landesante­ile für rechtmäßig ermittelte­r KdU-Angemessen­heitswerte. Dr. Dorothea Wolff, Auerbach

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