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Karlsruhe präzisiert Schmähkrit­ik

Streitfall in Köln muss neu verhandelt werden

- AFP/nd

Karlsruhe. Das Bundesverf­assungsger­icht hat im Streit um beleidigen­de Äußerungen vor Gericht eine enge Auslegung des Begriffs der Schmähkrit­ik gefordert. Die Anwendung müsse ein »eng zu handhabend­er Sonderfall« bleiben, weil ansonsten nicht mehr abgewogen werden könne zwischen der Meinungsfr­eiheit auf der einen Seite und den Persönlich­keitsrecht­en des Betroffene­n auf der anderen Seite, heißt es in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentl­ichtem Beschluss. (AZ: 1 BvR 2973/14)

Im Ausgangsfa­ll hatte Volker Beck, Bundestags­abgeordnet­er der Grünen, in Köln eine angemeldet­e Kundgebung der rechtsextr­emen Bürgerbewe­gung »Pro Köln« verhindern wollen. Er bezeichnet­e die Teilnehmer als »braune Truppe« und »rechtsextr­eme Idioten«. Der Versammlun­gsleiter sagte daraufhin, der Grünen-Politiker gebe Kommandos wie ein »Obergaulei­ter der SA-Horden« und wurde auf die Anzeige des Grünen wegen Beleidigun­g in Form einer Schmähkrit­ik verurteilt.

Die Verfassung­shüter hoben dieses Urteil nun auf und verwiesen darauf, dass »auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik« eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung mache. Die Vorinstanz­en hätten zudem verkannt, dass der Verurteilt­e mit seinen Äußerungen auf den Grünen-Politiker und dessen Versuch, die Kundgebung zu verhindern, reagiert habe. Nun müssen die Kölner Gerichte den Fall nochmals prüfen.

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