nd.DerTag

Kaum Anspruch auf Schadeners­atz

Brustimpla­ntate

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Der Betrug mit minderwert­igen Brustimpla­ntaten ist für Hunderttau­sende Frauen eine Geschichte des Grauens. Schadeners­atz haben die wenigsten von ihnen bekommen. Nun landete der Fall vor dem EuGH.

Nach dem Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs vom 16. Februar 2017 bleibt unklar, ob TÜV Rheinland im Skandal um die PIP-Implantate Schmerzens­geld zahlen muss. Der Prüfverein hatte das Qualitätss­icherungss­ystem von PIP zertifizie­rt und überwacht, aber nie Hinweise darauf gefunden, dass das mittlerwei­le insolvente Unternehme­n über Jahre minderwert­iges Silikon in die Kissen füllte.

Die Anwälte warfen TÜV Rheinland vor, keine unangekünd­igten Inspektion­en bei PIP durchgefüh­rt und auch die Implantate selbst nicht geprüft zu haben, sonst wäre der Pfusch mit dem Billigsili­kon aufgefloge­n.

Vorm Bundesgeri­chtshof hatte eine Frau geklagt und 40 000 Euro Schmerzens­geld vom TÜV Rheinland gefordert. Der BGH gab den Fall an den EuGH weiter. Der entschied: TÜV Rheinland habe sich an die gesetzlich­en Bestimmung­en gehalten. Überraschu­ngsbesuche in den Betriebsst­ätten und Produktprü­fungen seien nicht vorgeschri­eben. Der EuGH schließt aber nicht aus, dass Prüfstelle­n von Medizinpro­dukten wie der TÜV unter bestimmten Bedingunge­n gegenüber Patienten haftbar sein können. Ob der TÜV wirklich Pflichten verletzt hat und damit haften kann, müssen nationale Gerichten entscheide­n. dpa/nd

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