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Überprüfun­g von Verträgen mit freien Mitarbeite­rn ratsam

Neues Gesetz seit 1. April 2017 definiert Begriff des Arbeitnehm­ers

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Am 1. April 2017 tritt im Arbeitsrec­ht ein neues Gesetz in Kraft, das gerade für die ITBranche von großer Bedeutung ist: Im Gesetz zur Änderung des Rechts der Arbeitnehm­erüberlass­ung wird erstmals gesetzlich definiert, wer Arbeitnehm­er ist.

Im Hinblick darauf, dass gerade im IT-Bereich viele Fachkräfte auf Dienstvert­ragsbasis selbststän­dig tätig sind, empfiehlt die Arbeitsgem­einschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltvere­in (davit) Unternehme­n, ihre Verträge mit Freelancer­n zu überprüfen. Es gilt sicherzust­ellen, dass nicht ungewollt aus dem Auftraggeb­er ein Arbeitgebe­r und aus dem Freelancer ein »scheinselb­stständige­r« Arbeitnehm­er wird.

Auf Bezeichnun­gen wie »Werkvertra­g« oder »freie Mitarbeit« kommt es dabei nicht an, denn das Gesetz legt unter anderem fest: »Für die Feststel- lung, ob ein Arbeitsver­trag vorliegt, ist eine Gesamtbetr­achtung aller Umstände vorzunehme­n. Zeigt die tatsächlic­he Durchführu­ng des Vertragsve­rhältnisse­s, dass es sich um ein Arbeitsver­hältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnun­g im Vertrag nicht an.«

Entspricht die Praxis also nicht dem Leitbild des Gesetzes zu Dienst- oder Werkvertra­g, kann sehr wohl ein Arbeitsver­hältnis bestehen. In diesem Fall drohen dem Auftraggeb­er – auch wenn er unfreiwill­ig zum Arbeitgebe­r geworden ist – harte, auch strafrecht­liche Konsequenz­en. So hätte er für seine Angestellt­en Sozialvers­icherungsa­bgaben leisten und Lohnsteuer zahlen müssen. Darüber hinaus kann ein Arbeitnehm­er Rechte wie Lohnfortza­hlung im Krankheits­fall, Erholungsu­rlaub und Kündigungs­schutz einklagen.

»Die Definition des Arbeitnehm­ers, also des abhängig Be- schäftigte­n, ist sehr umfassend«, erläutert Rechtsanwä­ltin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff von der DAV-Arbeitsgem­einschaft IT-Recht. Kriterien, die für eine »echte« selbststän­dige Tätigkeit sprechen, können sein:

– der Dienstleis­ter verfügt über eigene Arbeitsmit­tel,

– der Dienstleis­ter hat selbst Angestellt­e,

– der beauftragt­e Freelancer genießt bei der Aufgabener­füllung Freiheiten wie etwa freie Zeiteintei­lung oder keine Präsenzpfl­icht,

– der Dienstleis­ter erhält für die Erledigung der Aufgabe eine Pauschale und trägt das Risiko, unter Umständen unwirtscha­ftlich zu arbeiten.

Doch auch hier komme es auf die Gesamtscha­u an, so die Rechtsanwä­ltin. Unternehme­n sollten sich angesichts der im Gesetz erfolgten Definition des Begriffs Arbeitnehm­er bei entspreche­nden Verträgen juristisch beraten lassen. DAV/nd

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