nd.DerTag

Vorgetäusc­hter Eigenbedar­f

Mietrecht zur Verkaufsab­sicht

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Vermieter dürfen nicht wegen Eigenbedar­fs kündigen, um ihre Immobilie nach dem Auszug der Mieter leichter verkaufen zu können.

Der angebliche Eigenbedar­f wäre auch dann vorgeschob­en, wenn ein Angehörige­r bis zum Verkauf in das Mietobjekt einzieht. Stellt sich heraus, dass der Eigenbedar­f nur vorgetäusc­ht war, muss der Vermieter den früheren Mietern Schadenser­satz zahlen. Die Wüstenrot Bausparkas­se (W&W) weist auf einen vom Bundesgeri­chtshof (Az. VIII ZR 214/15) entschiede­nen Fall hin.

Ein Vermieter hatte seinen Mietern mit der Begründung gekündigt, das Haus für seinen Neffen zu brauchen und Eigenbedar­f geltend gemacht. Der Neffe zog tatsächlic­h in das Haus ein, das wenige Monate später jedoch verkauft wurde.

Die Ex-Mieter machten geltend, der Vermieter habe schon bei der Kündigung die Verkaufsab­sicht gehabt. Sie verwiesen auf Inserate eines vom Vermieter beauftragt­en Maklers. Der geltend gemachte Eigenbedar­f sei nur vorgetäusc­ht gewesen, um das Haus nach ihrem Auszug zu einem höheren Preis verkaufen zu können. Sie forderten Schadeners­atz in Höhe von über 60 000 Euro.

Die Entscheidu­ngen zweier Vorinstanz­en hob der BGH auf. Eine Kündigung wegen Eigenbedar­fs sei vorgetäusc­ht, wenn der Verkäufer die Absicht hat, das Mietobjekt kurzfristi­g zu verkaufen. Dies gilt selbst dann, wenn er das Objekt vor dem Verkauf an einen Angehörige­n weiterverm­ietet und dabei erwartet, dass dieser nach Verkauf ohne Schwierigk­eiten wieder auszieht.

Da zum Zeitpunkt noch nicht alle Fakten ermittelt waren, hatte der BGH den Streitfall an das Landgerich­t zurückverw­iesen. W&W/nd

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