Vorgetäuschter Eigenbedarf
Mietrecht zur Verkaufsabsicht
Vermieter dürfen nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, um ihre Immobilie nach dem Auszug der Mieter leichter verkaufen zu können.
Der angebliche Eigenbedarf wäre auch dann vorgeschoben, wenn ein Angehöriger bis zum Verkauf in das Mietobjekt einzieht. Stellt sich heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, muss der Vermieter den früheren Mietern Schadensersatz zahlen. Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) weist auf einen vom Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 214/15) entschiedenen Fall hin.
Ein Vermieter hatte seinen Mietern mit der Begründung gekündigt, das Haus für seinen Neffen zu brauchen und Eigenbedarf geltend gemacht. Der Neffe zog tatsächlich in das Haus ein, das wenige Monate später jedoch verkauft wurde.
Die Ex-Mieter machten geltend, der Vermieter habe schon bei der Kündigung die Verkaufsabsicht gehabt. Sie verwiesen auf Inserate eines vom Vermieter beauftragten Maklers. Der geltend gemachte Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht gewesen, um das Haus nach ihrem Auszug zu einem höheren Preis verkaufen zu können. Sie forderten Schadenersatz in Höhe von über 60 000 Euro.
Die Entscheidungen zweier Vorinstanzen hob der BGH auf. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei vorgetäuscht, wenn der Verkäufer die Absicht hat, das Mietobjekt kurzfristig zu verkaufen. Dies gilt selbst dann, wenn er das Objekt vor dem Verkauf an einen Angehörigen weitervermietet und dabei erwartet, dass dieser nach Verkauf ohne Schwierigkeiten wieder auszieht.
Da zum Zeitpunkt noch nicht alle Fakten ermittelt waren, hatte der BGH den Streitfall an das Landgericht zurückverwiesen. W&W/nd