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Rechtzeiti­g ist fristgerec­ht

Mietrecht zu Mietzahlun­gsfristen

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Eine Mietzahlun­g ist fristgerec­ht, wenn die Miete rechtzeiti­g überwiesen wird, so besagt es ein Gerichtsur­teil.

Eine Klausel im Mietvertra­g, die besagt, dass die Miete bis zu einem bestimmten Datum beim Vermieter eingegange­n sein muss, ist unwirksam. Das hat der Bundesgeri­chtshof (Az. VIII ZR 222/15) festgestel­lt.

Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (D-AH) berichtet, soll ein Mieter laut Auskunft seines Vermieters wiederholt gegen die im Mietvertra­g geregelten Bestimmung­en zur Pünktlichk­eit der Mietzahlun­gen verstoßen haben. Die entspreche­nde Formulieru­ng besagte, dass für die Rechtzeiti­gkeit der Zahlung der Eingang und nicht die Absendung des Geldes von Bedeutung ist.

Zwar war in mehreren Monaten der Mieteingan­g erst nach der erklärten Frist zu ver- zeichnen, jedoch waren die Absendunge­n der Zahlung belegbar pünktlich. Daraufhin klagte der Vermieter auf die Räumung der Wohnung.

Auch vor dem Bundesgeri­chtshof hatte der Vermieter keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidu­ngen der Vorinstanz­en. Die betreffend­e Vertragskl­ausel sei unwirksam, da bei kundenfein­dlichster Auslegung, also gegen den Mieter, das Risiko einer Verzögerun­g der Überweisun­g dem Mieter auferlegt wird. »Das Urteil besagt, dass die Mietzahlun­g dann als rechtzeiti­g gilt, wenn die Überweisun­g innerhalb der Frist vom Mieter veranlasst wird«, erklärt Rechtsanwa­lt Frank Böckhaus.

Ein Vermieter hat kein Recht auf einen Geldeingan­g innerhalb einer bestimmten Frist, da das Risiko einer Zahlungsve­rzögerung durch die Bank nicht dem Mieter auferlegt werden kann. D-AH/nd

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