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Verfügung gegen einen Zaun

Nachbarsch­aftsrecht

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Mit einer einstweili­gen Verfügung wurde die Einengung eines Geh-, Fahr- und Leitungsre­chtes gestoppt.

Von Marion Baatz und Jürgen Naumann, Rechtsanwä­lte

Die Parteien sind Eigentümer benachbart­er Grundstück­e. Die von Rechtsanwä­ltin Baatz vertretene Mandantsch­aft sah sich der Klärung der Reichweite einer zu ihren Gunsten auf dem Grundstück des Nachbarn lastenden Grunddiens­tbarkeit ausgesetzt.

Der Zugang zu dem Grundstück der Mandantsch­aft führt ausschließ­lich über einen auf dem Nachbargru­ndstück befindlich­en etwa 40 Meter langen Weg, der zunächst 3 Meter breit ist, sich jedoch dann vor dem Grundstück der Mandantsch­aft auf eine Breite von etwa 6 Meter verbreiter­t. Das Geh-, Fahr- und Leitungsre­cht wurde notariell beurkundet und auch in das Grundbuch eingetrage­n.

Die Mandantsch­aft hatte am Ende dieses Weges auf ihrem Grundstück einen Carport mit einer Parkfläche für zwei Kraftfahrz­euge errichtet und stellte dort auch zwei Fahrzeuge unter. Die Nachbarn errichtete­n auf ihrer Grundstück­sseite an der Grundstück­sgrenze in Höhe des Carports einen circa 2 Meter langen Zaun und verankerte­n diesen fest im Boden. Dadurch konnte die Mandantsch­aft durch den verblieben­en Durchgang von lediglich 3 Metern nur noch erschwert den Carport erreichen und dort auch nur noch ein Fahrzeug abstellen.

Die Nachbarn begründete­n ihr Vorgehen damit, dass der Wortlaut der notarielle­n Verträge wiedergebe, dass sich die Grunddiens­tbarkeit lediglich auf einen 3 Meter breiten Streifen bezieht und dieser von der Errichtung des Zaunes nicht betroffen ist.

Aufgrund der Dringlichk­eit wurde beim zuständige­n Amts- gericht eine einstweili­ge Verfügung beantragt, die den Nachbarn die Entfernung des angebracht­en Zaunes und die Duldung des ungehinder­ten Begehens und Befahrens der notariell beurkundet­en Ausübungsf­läche auferlegte.

Das Amtsgerich­t Berlin-Köpenick (Urteil vom 20. Oktober 2016, Az. 12 C 1005/16) entsprach dem Begehren vollumfäng­lich. Nach Zustellung der einstweili­gen Verfügung legten die Nachbarn Widerspruc­h ein, so dass eine mündliche Verhandlun­g stattfand.

Das Gericht bestätigte die einstweili­ge Verfügung vollumfäng­lich und führte aus, dass der Zaun von den Nachbarn zu entfernen ist, da sich der Umfang der Berechtigu­ngen und insbesonde­re der Umfang des eingeräumt­en Wegerechts aus dem notarielle­n Vertrag und der darin enthaltene­n Skizze zum Verlauf der Ausübungsf­läche ergibt. Demzufolge sind die Mandanten berechtigt, die ge- samte Fläche zu begehen und mit Fahrzeugen zu befahren.

Somit stellt der Zaun eine Beschränku­ng der mit der Grunddiens­tbarkeit verbundene­n Berechtigu­ngen dar. Denn der Mandantsch­aft steht das Recht zu, zu jedem von der Ausübungsf­läche der Grunddiens­tbarkeit aus zu erreichend­en Bereich ihres Grundstück­es zu gelangen (vgl. Oberlandes­gericht Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2015, Az. 12 U 1555/13). Daher kann von den Nachbarn gemäß §§ 1027, 1004 Abs. 1, S. 1 BGB die Beseitigun­g der Beeinträch­tigung verlangen.

Auch die Dringlichk­eit ist gegeben, da die von dem errichtete­n Zaun ausgehende Beeinträch­tigung ihrer Auswirkung nach eine Besitzstör­ung im Sinne der verbotenen Eigenmacht ist, die die besondere Dringlichk­eit bereits indiziert.

Die einstweili­ge Verfügung dient nur der vorläufige­n Sicherung der Ansprüche. Sollte jedoch nachfolgen­d eine weitere Klärung mit den Nachbarn nicht herbeigefü­hrt werden, müsste auch Klage in der Hauptsache erhoben werden.

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