nd.DerTag

Keine Räum- und Streupflic­ht bei kleiner Eisfläche

BGH-Urteil zur Verkehrssi­cherungspf­licht

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Mieter und Hauseigent­ümer haben bei einzelnen kleinen Glättestel­len vor ihrer Haustür grundsätzl­ich noch keine Räum- oder Streupflic­ht.

Dies ist nur bei einer »allgemeine­n Glättebild­ung« der Fall, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 9. März 2017 veröffentl­ichten Urteil (Az. VI ZR 254/16). Siehe dazu auch die nd-ratgeber vom 18. Januar und 8. Februar 2017.

Im konkreten Fall ging es um den Sturz eines Mannes aus Wipperfürt­h im Oberbergis­chen Kreis in Nordrhein-Westfalen. Der Mann war am 22. Januar 2013 morgens beim Gassigehen mit seinem Hund auf einem Gehweg auf einer etwa ein Quadratmet­er großen Glatteisfl­äche ausgerutsc­ht und gestürzt. Wegen des dabei erlittenen Bruch des linken Hand- gelenks wurde schrieben.

Sein Arbeitgebe­r verlangte von dem Grundstück­seigentüme­r Schadeners­atz, da er für er krankge- seinen Beschäftig­ten Entgeltfor­tzahlung im Krankheits­fall zahlen musste. Der Eigentümer habe seine Verkehrssi­cherungspf­lichten verletzt, indem er den Gehweg nicht gestreut habe. Er hätte sich vergewisse­rn müssen, dass keinerlei Eis auf dem Gehweg vorhanden ist.

Der BGH urteilte, dass Grundstück­seigentüme­r zwar haften können, wenn sie ihrer Räum- und Streupflic­ht nicht nachkommen. Diese Pflicht bestehe aber nur bei »allgemeine­n Glättebild­ung« und damit einhergehe­nder »konkreter Gefahrenla­ge«. Dies sei bei einer einzelnen und kleinen Eisfläche nicht der Fall. Hier sei die übrige Straße trocken und geräumt gewesen. epd/nd

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Foto: dpa/Wolfgang Kumm

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