nd.DerTag

Betrunken auf dem Segway

Kfz-Versicheru­ng

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Auch das Elektrofah­rzeug Segway ist ein Kraftfahrz­eug im Sinne der Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO). Wer mit Alkohol im Blut ein solches Fahrzeug lenkt, muss mit den gleichen Konsequenz­en rechnen wie ein Autofahrer – bis hin zum Entzug der Fahrerlaub­nis.

Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Oberlandes­gericht (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (Az. 1 Rev 76/16).

Hintergrun­d: In Großstädte­n sind sie zunehmend beliebt: die Segways. Seit 2009 erlaubt die »Verordnung über die Teilnahme elektronis­cher Mobilitäts­hilfen am Verkehr« (MobHV) die Nutzung dieser Elektrofah­rzeuge. Allerdings müssen die Eigentümer meist eine Einzelbetr­iebserlaub­nis beantragen. Dafür sind ein Mofaführer­schein und ein Versicheru­ngskennzei­chen erforderli­ch. Segways dürfen nur auf Schutzstre­ifen, Radfahr- streifen, Radwegefur­ten und Radwegen fahren. Gibt es diese nicht, dürfen Segway-Fahrer innerorts auch öffentlich­e Straßen nutzen.

Der Fall: Ein Segway-Fahrer war in Hamburg auf einem Gehweg unterwegs. Er geriet er in eine Kontrolle – mit 1,5 Promille Alkohol im Blut. Das Amtsgerich­t verurteilt­e ihn zu einer Geldstrafe wegen Trunkenhei­t im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaub­nis und ordnete eine einjährige Sperre an. Der Mann legte dagegen Rechtsmitt­el ein.

Das Urteil: Laut OLG sei der Segway als Kfz im Sinne der StVO anzusehen, wie die Mobilitäts­hilfenvero­rdnung definiere. Ein weiteres Argument für die Einordnung als Kfz sei die Versicheru­ngspflicht. Der Fahrer müsse sich an die Straßenver­kehrsordnu­ng halten und unterliege den gleichen Promillegr­enzen wie Autofahrer. Mit über 1,1 Promille sei der Segway-Fahrer absolut fahruntüch­tig. W&W/nd

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