Wann Kosten für Stornierungen anfallen
Sind Absagen von Terminen erlaubt und ohne Folgen?
Lange schon war der Wochenendtrip geplant – doch dann wird das Kind krank. Auch ein kurzfristiger Notfall kann alle Planungen über den Haufen werfen. Mit welchen Folgen müssen Verbraucher rechnen, wenn sie ein Hotelzimmer, eine Tischreservierung im Restaurant oder einen Arzttermin kurzfristig absagen?
Von Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz LeistungsGmbH
Wer ein reserviertes Hotelzimmer wieder stornieren möchte, kann unangenehme Überraschungen erleben. Viele Reisende wissen nicht, dass sie bereits mit der Reservierung eines Hotelzimmers einen rechtsverbindlichen Vertrag eingehen, den sogenannten Hotelaufnahmevertrag. Dieser verpflichtet den Gast dazu, einen Großteil der Übernachtungskosten zu übernehmen – auch wenn er das Hotelzimmer dann doch nicht benötigt. Dabei spielen der Zeitpunkt und die Form der Stornierung keine Rolle.
Allerdings muss der Gast nicht für den vollen Zimmerpreis aufkommen. Denn durch den Nichtantritt spart der Hotelier unter anderem Reinigung, Strom und Verpflegung, so dass der Gast nur einen Anteil des Gesamtpreises erstatten muss.
Kann der Hotelier das Zimmer in derselben Preiskategorie anderweitig vergeben, fallen gar keine Kosten für die Stornierung an. Den Nachweis dafür muss jedoch der stornierende Gast erbringen – das ist in der Realität eher schwierig. Zudem ist der Hotelbesitzer nicht zu besonderen Anstrengungen verpflichtet, um das reservierte Zimmer weiter zu vermieten.
Eine Ausnahme sind einige Hotelketten, die explizit mit kurzfristigen, kostenlosen Stornierungen werben, teilweise sogar bis zum Anreisetag. Diese Regelungen basieren auf reiner Kulanz und unterscheiden sich von Hotel zu Hotel.
Kann der Wirt im Restaurant Schadenersatz fordern, wenn ein Gast seine Tischreservierung nicht wahrnimmt? Entgegen der gängigen Meinung sind auch Tischreservierungen im Restaurant grundsätzlich verbindlich. Zwar kommt ein Bewirtungsvertrag zwischen Gast und Wirt erst dann zustande, wenn der Gast etwas Bestimmtes bestellt und der Wirt diese Bestellung akzeptiert. Aber auch aus vorvertraglichen Absprachen können sich Pflichten und Schadenersatzansprüche ergeben.
Eine einfache Reservierung mit Personenzahl und Uhrzeit sehen manche Gerichte noch als reine Gefälligkeit an. Andere sehen den Wirt jedoch in der Pflicht, dem Gast innerhalb einer angemessenen Wartezeit von 15 bis 30 Minuten einen Tisch bereitzustellen. Ansonsten kann der Gast Schadenersatz geltend machen, wie beispielsweise seine Anfahrtskosten.
Umgekehrt ist der Gast dazu verpflichtet, seine Reservierung wahrzunehmen. Erscheint er nicht oder sagt kurzfristig ab, hat auch der Wirt Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings nur dann, wenn er beweisen kann, dass ihm durch das Nichterscheinen ein Schaden entstanden ist. Doch meistens kann er lediglich den Vertrauensschaden geltend machen. Das bedeutet, der Gast muss nur für besondere Auslagen wie Tischdekoration oder zusätzliches Personal aufkommen.
Anders liegt der Fall, wenn der Gast bereits bei der Reservierung ein bestimmtes Menü für eine feste Personenzahl bestellt hat und dann nicht erscheint. Hier kann der Wirt auf Bezahlung der bestellten Menüs bestehen. Ebenso muss der Gast für spezielle Sonderleistungen aufkommen, die er zu einem Fixpreis bestellt hat – wie etwa ein aufwendiges Blumengesteck.
Was kommt auf Patienten zu, wenn sie einen Arzttermin kurzfristig absagen?
Um einen reibungslosen Ablauf zu organisieren und die Wartezeiten für die Patienten so gering wie möglich zu halten, legen die meisten Arztpraxen viel Wert darauf, dass Patienten ihre Termine einhalten. Viele verlangen daher für einen nicht eingehaltenen Termin eine Gebühr. Rechtlich ist dies nicht eindeutig geregelt.
Wurde nichts weiter vereinbart, sehen die Gerichte Terminabsagen meist als kostenlos an. Denn Terminabsprachen dienen lediglich der organisatorischen Planung und stellen keinen rechtsverbindlichen Vertrag dar. Der Arzt hat aufgrund der Absage keine Leistung erbracht und somit auch keinen Anspruch auf eine Gegenleistung.
Der Grund der Absage spielt hier keine Rolle. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen (Az. 9 C 0566/11) aus dem Jahr 2012 hervor.
Anders wird die Rechtslage aber bei sogenannten Bestellpraxen beurteilt, die ein Zeitfenster für einen bestimmten Patienten reservieren. Meist schließen diese dann mit dem Patienten einen schriftlichen Behandlungsvertrag ab oder lassen ihn zumindest ein Anmeldeformular unterzeichnen, das auf die Kostenerhebung für eine Terminabsage hinweist.
Auch bei aufwendigen Behandlungen wie komplizierten Untersuchungen oder Operationen können sehr wohl Kosten für eine Stornierung anfallen. Allerdings muss der Arzt vor der Terminvereinbarung explizit darauf hinweisen. So gestand das Amtsgericht Nettetal (Az. 17 C 71/03) einem Zahnarzt mit Bestellpraxis auf Basis eines entsprechenden Vertrages ein Ausfallhonorar von rund 1300 Euro zu.