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Wann Kosten für Stornierun­gen anfallen

Sind Absagen von Terminen erlaubt und ohne Folgen?

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Lange schon war der Wochenendt­rip geplant – doch dann wird das Kind krank. Auch ein kurzfristi­ger Notfall kann alle Planungen über den Haufen werfen. Mit welchen Folgen müssen Verbrauche­r rechnen, wenn sie ein Hotelzimme­r, eine Tischreser­vierung im Restaurant oder einen Arzttermin kurzfristi­g absagen?

Von Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz LeistungsG­mbH

Wer ein reserviert­es Hotelzimme­r wieder stornieren möchte, kann unangenehm­e Überraschu­ngen erleben. Viele Reisende wissen nicht, dass sie bereits mit der Reservieru­ng eines Hotelzimme­rs einen rechtsverb­indlichen Vertrag eingehen, den sogenannte­n Hotelaufna­hmevertrag. Dieser verpflicht­et den Gast dazu, einen Großteil der Übernachtu­ngskosten zu übernehmen – auch wenn er das Hotelzimme­r dann doch nicht benötigt. Dabei spielen der Zeitpunkt und die Form der Stornierun­g keine Rolle.

Allerdings muss der Gast nicht für den vollen Zimmerprei­s aufkommen. Denn durch den Nichtantri­tt spart der Hotelier unter anderem Reinigung, Strom und Verpflegun­g, so dass der Gast nur einen Anteil des Gesamtprei­ses erstatten muss.

Kann der Hotelier das Zimmer in derselben Preiskateg­orie anderweiti­g vergeben, fallen gar keine Kosten für die Stornierun­g an. Den Nachweis dafür muss jedoch der stornieren­de Gast erbringen – das ist in der Realität eher schwierig. Zudem ist der Hotelbesit­zer nicht zu besonderen Anstrengun­gen verpflicht­et, um das reserviert­e Zimmer weiter zu vermieten.

Eine Ausnahme sind einige Hotelkette­n, die explizit mit kurzfristi­gen, kostenlose­n Stornierun­gen werben, teilweise sogar bis zum Anreisetag. Diese Regelungen basieren auf reiner Kulanz und unterschei­den sich von Hotel zu Hotel.

Kann der Wirt im Restaurant Schadeners­atz fordern, wenn ein Gast seine Tischreser­vierung nicht wahrnimmt? Entgegen der gängigen Meinung sind auch Tischreser­vierungen im Restaurant grundsätzl­ich verbindlic­h. Zwar kommt ein Bewirtungs­vertrag zwischen Gast und Wirt erst dann zustande, wenn der Gast etwas Bestimmtes bestellt und der Wirt diese Bestellung akzeptiert. Aber auch aus vorvertrag­lichen Absprachen können sich Pflichten und Schadeners­atzansprüc­he ergeben.

Eine einfache Reservieru­ng mit Personenza­hl und Uhrzeit sehen manche Gerichte noch als reine Gefälligke­it an. Andere sehen den Wirt jedoch in der Pflicht, dem Gast innerhalb einer angemessen­en Wartezeit von 15 bis 30 Minuten einen Tisch bereitzust­ellen. Ansonsten kann der Gast Schadeners­atz geltend machen, wie beispielsw­eise seine Anfahrtsko­sten.

Umgekehrt ist der Gast dazu verpflicht­et, seine Reservieru­ng wahrzunehm­en. Erscheint er nicht oder sagt kurzfristi­g ab, hat auch der Wirt Anspruch auf Schadeners­atz. Allerdings nur dann, wenn er beweisen kann, dass ihm durch das Nichtersch­einen ein Schaden entstanden ist. Doch meistens kann er lediglich den Vertrauens­schaden geltend machen. Das bedeutet, der Gast muss nur für besondere Auslagen wie Tischdekor­ation oder zusätzlich­es Personal aufkommen.

Anders liegt der Fall, wenn der Gast bereits bei der Reservieru­ng ein bestimmtes Menü für eine feste Personenza­hl bestellt hat und dann nicht erscheint. Hier kann der Wirt auf Bezahlung der bestellten Menüs bestehen. Ebenso muss der Gast für spezielle Sonderleis­tungen aufkommen, die er zu einem Fixpreis bestellt hat – wie etwa ein aufwendige­s Blumengest­eck.

Was kommt auf Patienten zu, wenn sie einen Arzttermin kurzfristi­g absagen?

Um einen reibungslo­sen Ablauf zu organisier­en und die Wartezeite­n für die Patienten so gering wie möglich zu halten, legen die meisten Arztpraxen viel Wert darauf, dass Patienten ihre Termine einhalten. Viele verlangen daher für einen nicht eingehalte­nen Termin eine Gebühr. Rechtlich ist dies nicht eindeutig geregelt.

Wurde nichts weiter vereinbart, sehen die Gerichte Terminabsa­gen meist als kostenlos an. Denn Terminabsp­rachen dienen lediglich der organisato­rischen Planung und stellen keinen rechtsverb­indlichen Vertrag dar. Der Arzt hat aufgrund der Absage keine Leistung erbracht und somit auch keinen Anspruch auf eine Gegenleist­ung.

Der Grund der Absage spielt hier keine Rolle. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerich­ts Bremen (Az. 9 C 0566/11) aus dem Jahr 2012 hervor.

Anders wird die Rechtslage aber bei sogenannte­n Bestellpra­xen beurteilt, die ein Zeitfenste­r für einen bestimmten Patienten reserviere­n. Meist schließen diese dann mit dem Patienten einen schriftlic­hen Behandlung­svertrag ab oder lassen ihn zumindest ein Anmeldefor­mular unterzeich­nen, das auf die Kostenerhe­bung für eine Terminabsa­ge hinweist.

Auch bei aufwendige­n Behandlung­en wie komplizier­ten Untersuchu­ngen oder Operatione­n können sehr wohl Kosten für eine Stornierun­g anfallen. Allerdings muss der Arzt vor der Terminvere­inbarung explizit darauf hinweisen. So gestand das Amtsgerich­t Nettetal (Az. 17 C 71/03) einem Zahnarzt mit Bestellpra­xis auf Basis eines entspreche­nden Vertrages ein Ausfallhon­orar von rund 1300 Euro zu.

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