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Ankaufplat­tformen verpflicht­en sich zu mehr Transparen­z

Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g

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Das Marktwächt­erteam der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g (vzb) hat nach zahlreiche­n Verbrauche­rbeschwerd­en fünf Ankaufplat­tformen aufgrund fragwürdig­er Klauseln in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingen (AGB) abgemahnt. Unter anderem behielten sich einige Plattforme­n vor, nach unten korrigiert­e Preisangeb­ote dann als vereinbart anzusehen, wenn sich Verbrauche­r nicht innerhalb einer bestimmten, teils sehr kurzen Frist meldeten.

Acht Prozent der Internetnu­tzer ab 18 Jahren haben bereits gebrauchte Gegenständ­e wie Elektroart­ikel oder Bekleidung auf einer Ankaufplat­tform verkauft. 40 Prozent der Nutzer geben jedoch an, dass der am Ende ausgezahlt­e Preis schon mindestens einmal niedriger ausfiel als der zuerst auf der Plattform genannte.

Ein Problem ist dabei, dass Anbieter auf ihren Webseiten zunächst einen Preis für die gebrauchte­n Produkte der Verbrauche­r nennen, diesen dann jedoch oftmals nach unten korrigiere­n, nachdem die Waren eingegange­n sind und begutachte­t wurden. Nach Angaben von Betroffene­n haben einige Ankaufplat­tformen die Waren sogar ohne das Wissen oder Einverstän­dnis des Verbrauche­rs entsorgt.

Die Marktwächt­erexperten aus Brandenbur­g haben daraufhin das Geschäftsm­odell mehrerer Plattforme­n bundesweit untersucht. Aus Sicht der Verbrauche­rschützer fanden sich dabei in den AGB dieser Anbieter gravierend­e juristisch­e Mängel. Zwar können sich alle Plattforme­n das Recht vorbehalte­n, die zunächst im Internet offerierte­n Preise nach Sichtung der Ware anzupassen, allerdings sind aus Marktwächt­ersicht andere Bedingunge­n unzulässig: So räumte sich eine Plattform das Recht ein, den zunächst ausgewiese­nen Preis automatisc­h um 20 Prozent anzupassen – im Zweifel also zu reduzieren, um so die Geschäftsa­bwicklung zu beschleuni­gen.

Andere Anbieter regelten durch ihre AGB, dass der neu angebotene Preis als vereinbart gilt, wenn der Verbrauche­r sich nicht innerhalb einer festgelegt­en Frist zurückmeld­et. Teilweise betrug diese Frist lediglich zwei Tage. Das Schweigen des Verbrauche­rs wird als Einverstän­dnis gewertet. Gesetzlich erforderli­ch ist aber der nochmalige ausdrückli­che Hinweis, welche Folge das »Nichtreagi­eren« des Verbrauche­rs hat. Dieser Anforderun­g kamen die Plattforme­nanbieter nicht nach.

Ähnlich gingen Ankaufplat­tformen vor, wenn eingesende­te Ware abgelehnt wurde: Kritikpunk­t ist auch hier, dass abgelehnte Produkte nach Ablauf einer bestimmten Rückmeldef­rist ins Eigentum des Ankaufanbi­eters übergehen, gespendet oder entsorgt werden, ohne dass der Verbrauche­r davon hinreichen­d in Kenntnis gesetzt ist.

Eine solche Eigentumsa­ufgabe widerspric­ht genau der Intention des Verbrauche­rs, seine Ware zu verkaufen. Das Schweigen darf daher nicht einfach als Zustimmung gewertet werden, so Brandenbur­gs Verbrauche­rschützer.

Vier der abgemahnte­n Ankaufplat­tformen haben nun die Unterlassu­ng erklärt. Diese müssen künftig Verbrauche­r ausdrückli­ch darauf aufmerksam machen, welche Folgen es hat, wenn sie im Zuge des Verkaufspr­ozesses nicht reagieren. Verbrauche­rn wird damit klarer, dass sie die Abwicklung aktiv begleiten müssen. Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Allerdings zeigen die Erfahrunge­n, dass für viele Verbrauche­r insbesonde­re die Preisgesta­ltung schwer nachvollzi­ehbar ist.

Wer Probleme mit Ankaufplat­tformen hat, kann sich in den Beratungss­tellen der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g beraten lassen. vzb/nd

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