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Arbeitszei­tbeschränk­ungen für schwangere Frauen gelockert

Reform des Mutterschu­tzgesetzes verabschie­det

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Der Bundestag verabschie­dete am 30. März 2017 eine Reform des seit 1952 geltenden Mutterschu­tzgesetzes. Die Neuregelun­gen sollen ab 1. Januar 2018 gelten.

Danach sollen für Schwangere künftig weniger starre Arbeitszei­tbeschränk­ungen gelten. Außerdem beinhaltet die Reform Verbesseru­ngen für schwangere Schülerinn­en, Studentinn­en und Praktikant­innen. Zudem wird der Mutterschu­tz bei behinderte­n Kindern oder bei Fehlgeburt­en ausgeweite­t.

Das bislang geltende Mutterschu­tzgesetz stammt aus dem Jahr 1952. Werdende Mütter dürfen demnach in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung eigentlich nicht mehr beschäftig­t werden – nach der Entbindung bis zum Ablauf von acht Wochen gar nicht. Zudem dürfen Schwangere weder Akkordarbe­it noch beispielsw­eise Sonntags- oder Nachtarbei­t leisten. Bei Früh- und Mehrlingsg­eburten gilt eine Frist von zwölf Wochen. Dies wird künf- tig auch für Schülerinn­en, Studentinn­en und Praktikant­innen gelten. Sie können während des Mutterschu­tzes für verpflicht­ende Veranstalt­ungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden.

Mütter von Kindern mit Behinderun­g erhalten künftig vier Wochen länger und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschu­tz nach der Geburt. Erweitert wird der Kündigungs­schutz auf Frauen, die nach der zwölften Schwangers­chaftswoch­e eine Fehlgeburt erlitten haben.

Zugleich werden die Arbeitszei­tbeschränk­ungen für werdende Mütter gelockert. Unabhängig von der Branche können alle schwangere­n Frauen künftig mitentsche­iden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen. Grundsätzl­ich darf ein Arbeitgebe­r eine schwangere oder stillende Frau nicht zwi- schen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftig­en. Künftig ist das nun bis 22 Uhr möglich, sofern die Frau einwilligt, die zuständige Behörde das nicht ablehnt und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht. Gleiches gilt unter bestimmten Bedingunge­n für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Vorrang vor Beschäftig­ungsverbot­en hat künftig die Umgestaltu­ng des Arbeitspla­tzes oder der Wechsel an einen anderen Arbeitspla­tz.

Mit der Reform soll das alte Mutterschu­tzgesetz an die heutige Lebenswirk­lichkeit angepasst werden. Kritiker befürchten allerdings, dass die Frauen unter Druck gesetzt werden. Während früher Schwangere vor dem Zugriff der Arbeitgebe­r geschützt waren, sollen diese nun verhandeln dürfen, in welchem Umfang sie Schutz für sich und ihr ungeborene­s Kind in Anspruch nehmen. epd/nd

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