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Wenn der Lohn zu spät kommt

Urteile im Überblick

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Zahlt ein Arbeitgebe­r den Lohn zu spät oder unvollstän­dig, können seine Mitarbeite­r pauschal 40 Euro von ihm zusätzlich verlangen.

Auf ein dementspre­chendes Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Köln (Az. 12 Sa 524/16) verweist der Deutsche Anwaltvere­in. In dem verhandelt­en Fall kam es zwischen einem Leiharbeit­nehmer und seinem Arbeitgebe­r zum Streit über die Branchenzu­schläge in der chemischen Industrie.

In der ersten Instanz hatte das Arbeitsger­icht Aachen dem Mann die Pauschale verwehrt. Vor dem Landesarbe­itsgericht Köln bekam er schließlic­h Recht, so dass ihm eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zusteht. dpa/nd Stürzt ein Lehrer während eines Schulausfl­ugs und verletzt sich dabei schwer, so handelt es sich um einen Arbeitsunf­all, auch wenn sich der Unfall nicht durch Einwirkung von außen ereignet.

Das geht aus einem Urteil des Verwaltung­sgerichts Düsseldorf (Az. 23 K 308/15) hervor, wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (D-AH) berichtet.

Im besagten Fall hatten sich die Lehrer einer Schule in einem Botel, einem Hotelschif­f, einquartie­rt. Einem Lehrer wurde am Morgen schlecht und er ging deswegen an Deck um frische Luft zu schnappen. Dort kippte er um und musste sich von seinen Kollegen wieder auf die Beine helfen lassen. Als er daraufhin unter Deck gehen wollte, wurde ihm erneut schwindeli­g. Er stürzte die enge Kajütentre­ppe hinunter und brach sich zwei Halswirbel. Der Lehrer ist seitdem querschnit­tsgelähmt.

Doch das zuständige Amt weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunf­all anzusehen. Der Sturz habe sich nicht in Zusammenha­ng mit der Ausübung seines Berufs ereignet. Außerdem beruhe der Sturz nicht auf äußeren Einwirkung­en, sondern habe innere körperlich­e Gründe gehabt. Das sei bei einem Arbeitsunf­all entscheide­nd. Gegen diese Auffassung wehrte sich der Beamte vor Gericht.

Das Verwaltung­sgericht Düsseldorf urteilte: Auch bei ei- nem Betriebsau­sflug handele es sich um eine dienstlich­e Angelegenh­eit, denn die Schulleitu­ng bestimmte den Aufenthalt­sort und das Ausflugszi­el. »Der Aufenthalt auf dem Schiff war also eine dienstlich­e Verpflicht­ung und da ist der Gang an Deck oder in die Kajüte unvermeidl­ich«, ergänzt dazu Rechtsanwa­lt Frank Böckhaus von der telefonisc­hen Rechtsbera­tung. Daher sei der Sturz sehr wohl als Arbeitsunf­all zu werten, so das Gericht.

Auch an der äußeren Einwirkung mangele es hier nicht. Denn diese bedürfe nicht zwangsläuf­ig physischer Gewalt, sondern könne auch vom Körper selbst kommen. So sei beispielsw­eise ein Herzinfark­t während des Sportunter­richts auch als Arbeitsunf­all anzusehen, so das Gericht. D-AH/nd Ein wegen Kindesmiss­brauchs verurteilt­er Straftäter muss nach einer Haftstrafe von seinem Arbeitgebe­r vor Anfeindung­en durch Kollegen geschützt werden. Drohen Arbeitnehm­er wegen der Beschäftig­ung des Mannes mit Arbeitsnie­derlegunge­n, darf der Arbeitgebe­r ihm dennoch nicht kündigen.

Das entschied das Bundesarbe­itsgericht (BAG) am 28. März 2017 (Az. 2 AZR 431/15). Erst wenn sämtliche Mittel zur Eindämmung des Streits unter den Kollegen ausgeschöp­ft sind, kann eine sogenannte Druckkündi­gung zulässig sein.

Konkret ging es um einen Hafenarbei­ter, der wegen des sexuellen Missbrauch­s seiner Stieftocht­er zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Als er nach Verbüßung eines Teils der Strafe als Freigänger an seinen Arbeitspla­tz zurückkehr­en wollte, wollten dies seine Kollegen nicht akzeptiere­n. Erhebliche Teile der Belegschaf­t drohten mit Streik, falls der Mann nicht entlassen werde. Auch Beschäftig­te von anderen Unternehme­n, die am Bremerhave­ner Containert­erminal tätig waren, wollten die Arbeit niederlege­n.

Der Arbeitgebe­r hatte zuvor zweimal ohne Erfolg versucht, dem Mann zu kündigen. Mit der dritten Kündigung berief er sich nun auf den Druck der Mitarbeite­r. Ihm drohten erhebliche wirtschaft­liche Nachteile, wenn die Beschäftig­ten ihre Arbeit niederlege­n, argumentie­rte er. Er sprach daher eine Druckkündi­gung aus.

Das Landesarbe­itsgericht Bremen erklärte die Kündigung für wirksam. Dem widersprac­h nun das Bundesarbe­itsgericht in Erfurt. Für eine »echte Druckkündi­gung« bestünden sehr hohe Anforderun­gen. Üben Mitarbeite­r Druck aus, einen Kollegen zu kündigen, müsse der Arbeitgebe­r alles tun, um die Beschäftig­ten von ihrem arbeitsrec­htswidrige­n Handeln abzubringe­n.

Dazu gehöre, dass der Arbeitgebe­r bei einer Streikdroh­ung mit Abmahnung, Entgeltkür­zung oder Kündigung droht. Denn der Beschäftig­te, um den es geht, habe sich ja keiner Verletzung seines Arbeitsver­trags schuldig gemacht, so das BAG. Der Arbeitgebe­r müsse sich daher schützend vor ihn stellen.

Der Arbeitgebe­r habe den Mitarbeite­rn nicht die Rechtswidr­igkeit ihrer Drohung und die möglichen Konsequenz­en aufgezeigt. Auch habe er nicht ausreichen­d dargelegt, inwiefern er wirtschaft­liche Schäden zu erleiden habe. Auch wenn Mitarbeite­r von Drittunter­nehmen ebenfalls mit Streik gedroht haben, hätte der Arbeitgebe­r auf deren Vorgesetzt­e Einfluss nehmen können. Da dies alles unterblieb­en sei, sei die Kündigung des Mannes unwirksam. D-AH/nd

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Foto: imago/blickwinke­l

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