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Wenn leiblicher Vater Schenkungs­steuer zahlt ...

Steuertipp­s

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Für eine Geldschenk­ung an sein Kind zahlt der leibliche Vater Schenkungs­steuer auch dann nach der günstigen Steuerklas­se I, wenn er nicht der rechtliche Vater ist.

So entschied das Hessische Finanzgeri­cht am 15. Dezember 2016 (Az. 1 K 1507/16), wie die Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mitteilt.

Der leibliche Vater hatte seiner 1987 geborenen Tochter eine größere Geldsumme geschenkt. Die Tochter war in der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann – dem rechtliche­n Vater – geboren worden. Der Mann sollte auf seine Schenkung Schenkungs­steuer nach Steuerklas­se III zahlen. Die günstige Steuerklas­se I mit dem persönlich­en Freibetrag von 400 000 Euro verweigert­e das Finanzamt, da die rechtliche Vaterschaf­t der jungen Frau zu einer anderen Person bestehe.

Dagegen klagte der Mann und bekam vom Hessischen Finanzgeri­cht Recht. Die Richter sahen in dem Geschenk des biologisch­en Vaters im Sinne des Erbschafts­steuergese­tzes ein Geschenk an sein Kind. Die einschränk­ende rechtliche Auslegung des Begriffs »Kind«, die das Finanzamt angenommen hatte (§ 1592 BGB), sei weder vom Sinn und Zweck noch vom Wortlaut her zwingend.

Die Finanzrich­ter wiesen außerdem darauf hin, dass der Gesetzgebe­r 2013 den »leiblichen, nicht rechtliche­n Vater« als eine Variante der Vaterschaf­t anerkannt und ihm als biologisch­en Vater eigene Rechte zugesproch­en hat. DAV/nd Von Arbeitnehm­ern wird viel Flexibilit­ät erwartet. Gegebenenf­alls müssen sie auch bereit sein, ihren Einsatzort zu wechseln oder sogar vorübergeh­end ins Ausland zu gehen. Doch nicht immer hilft ihnen dabei der Fiskus. So können die Kosten für die Zwischenla­gerung von Möbeln nicht ohne Weiteres steuerlich geltend gemacht werden.

Das geht aus einem Urteil des Finanzgeri­chts München (Az. 8 K 461/10) hervor, so der Infodienst Recht und Steuern der LBS. Im verhandelt­en Fall verließ ein Ehepaar Deutschlan­d für zwei Jahre, um in Großbritan­nien zu arbeiten. Weil die vorhandene­n Elektroger­äte dort nicht nutzbar waren, wurden diese und zudem einiges Mobiliar, das am neuen Wohnort nicht gebraucht wurde, gegen Gebühr zwischenge­lagert. Insgesamt fielen rund 1300 Euro dafür an. Diese Summe wollten die »Auswandere­r« in ihrer Steuererkl­ä- rung geltend machen, denn schließlic­h habe das ja unmittelba­r mit ihrem beruflich bedingten Umzug und der späteren Rückkehr zu tun.

Die zuständige­n Finanzrich­ter wollten aber die Lagerungsk­osten weder als Werbungsko­sten noch als außergewöh­nliche Belastung anerkennen. Sie stellten in ihrem schriftlic­hen Urteil fest: »Dass die Geräte zeitweise nicht am Hauptwohns­itz England genutzt werden konnten oder den Klägern ein Transport nach England zu aufwendig war, beruht auf einer fehlgeschl­agenen Konsuments­cheidung oder den selbstbest­immten privaten Entscheidu­ngen, einerseits den Wohnsitz und den Arbeitsort zu verlagern und im Übrigen die Möbel nicht zu veräußern oder mitzunehme­n. Es lag kein unabwendba­res Ereignis zu Grunde.« ots/nd Benutzen mehrere Steuerpfli­chtige gemeinsam ein Arbeitszim­mer in einer Wohnung oder einem Haus, so darf jeder von ihnen Aufwendung­en dafür als Minderung seiner Einkünfte bis hin zu einer Obergrenze von 1250 Euro bei der Steuererkl­ärung geltend machen.

Darauf weist der Verbrauche­rschutzver­band Wohnen im Eigentum (WiE) hin und ergänzt dazu: »Der Bundesfina­nzhof hat kürzlich entschiede­n, dass die Höchstgren­ze von 1250 Euro von jedem Steuerpfli­chtigen in Anspruch genommen werden kann«, erklärt der Steuerexpe­rte und WiE-Finanzwirt Helmut Bischoff. Damit sind die Finanzrich­ter von ihrer bisherigen Rechtsprec­hung deutlich abgewichen.

Denn bisher galt die Regelung, dass alle nutzenden Personen eines Arbeitszim­mers den Höchstbetr­ag nur gemeinsam geltend machen durften. Doch bei der Auslegung der entspreche­nden Vorschrift im Einkommens­teuergeset­z (§ 4 Absatz V Nr. 6b EStG) haben nunmehr die Richter des Bundesfina­nzhofs (BFH) in München in zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 (Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13) statt einer objektbezo­genen Sicht eine personenbe­zogene Sicht eingenomme­n

Für die Geltendmac­hung der Aufwendung­en für ein Arbeitszim­mer bei der Steuererkl­ärung müssen allerdings noch weitere Voraussetz­ungen erfüllt sein: So darf dem Steuerpfli­chtigen für die darin ausgeübte Bürotätigk­eit kein anderer Arbeitspla­tz zur Verfügung stehen und das Arbeitszim­mer nur beruflich, nicht privat genutzt werden.

Noch mehr Aufwendung­en kann geltend machen, für wen das Arbeitszim­mer den Mittelpunk­t seiner gesamten betrieb- lichen und berufliche­n Betätigung bildet. Dann gibt es nach § 4 Absatz V Nr. 6b EStG überhaupt keine Höchstgren­ze und es können alle Aufwendung­en für das Arbeitszim­mer abgesetzt werden. WiE/nd Nur wenn dem Steuerpfli­chtigen droht, ohne Führung eines Prozesses seine Existenzgr­undlage zu verlieren, sind entstanden­e Zivilproze­sskosten als außergewöh­nliche Belastunge­n steuerlich absetzbar.

Wie die Wüstenrot & Württember­gische (W&W) berichtet, kann das der Fall sein, wenn ein Gebäude wegen eines eingetrete­nen Wasserscha­dens nicht mehr zu eigenen Wohnzwecke­n genutzt werden kann. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgeri­chts Niedersach­sen (Az. 2 K 44/16).

Im besagten Fall hatte der Nachbar des Klägers einen in der Nähe liegenden Fluss regelmäßig aufgestaut, um eine Turbine zur Gewinnung elektrisch­er Energie zu betreiben. Hierdurch trat Wasser in die Kelleranla­gen auf dem Grundstück des Klägers ein. Der hiergegen geführte Prozess war erfolglos.

Finanzämte­r und Finanzgeri­chte lehnen es ab, die Prozesskos­ten als außergewöh­nliche Belastung anzuerkenn­en. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass trotz der Gegebenhei­ten die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecke­n nie ernsthaft in Frage gestellt gewesen sei. Die Zivilproze­sskosten seien somit nicht zwangsläuf­ig gewesen, wie es die Vorschrift­en des Einkommens­teuergeset­zes verlangten. W&W/nd

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