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Immobilien steuergüns­tig weitergebe­n

Schenkunge­n in der Familie

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Wer ein Haus besitzt, möchte es später möglichst einfach und ohne große Verluste auf die nächste Generation übertragen. Um Steuern zu sparen, überlegt manch Immobilien­besitzer, sein Haus oder die Wohnung bereits zu Lebzeiten zu verschenke­n. Doch aufgepasst: Auch bei Schenkunge­n drohen Steuern.

Die Sachlage erklärt die Notarkamme­r Berlin nachfolgen­d:

Wird eine Immobilie im Familienve­rbund übertragen, entsteht Schenkungs­steuer nur dann, wenn ihr Wert den steu- erlichen Freibetrag übersteigt. Schenkungs­steuer wird für Kinder und Stiefkinde­r ab einem Betrag von 400 000 Euro fällig. Der Freibetrag für Enkelkinde­r liegt bei 200 000 Euro und für Ehegatten sogar bei 500 000 Euro. Selbst Familienfr­emde, wie gute Freunde, zahlen erst ab einem Wert von 20 000 Euro Steuern.

Diese Freibeträg­e gelten für sämtliche Schenkunge­n. Allerdings können die Freibeträg­e nur alle zehn Jahre genutzt werden, um die Steuerlast zu senken. In einem Zeitraum von 30 Jahren kann somit jedes El- ternteil Werte in Höhe von 1,2 Millionen Euro steuerfrei auf ein Kind übertragen.

Ist der Freibetrag nicht groß genug, kann durch notarielle Vertragsge­staltung die Steuerlast gemindert oder gar vermieden werden. Ein beliebtes Mittel, um Steuern zu sparen und gleichzeit­ig an die eigene Versorgung zu denken, ist die Schenkung mit Nießbrauch. Zum einen sichert sich der Immobilien­eigentümer ab, indem er das Recht behält, die verschenkt­e Immobilie sowohl zu vermieten als auch selbst zu nutzen. Zum anderen wirkt sich das Nutzungsre­cht steuerlich günstig aus. Dafür wird der Jahreswert des Nießbrauch­s ermittelt und mit der Anzahl von Jahren, die der verbleiben­den Lebenserwa­rtung des Schenkers entspricht, multiplizi­ert. Indem dieser Betrag vom Verkehrswe­rt der Immobilie abgezogen wird, vermindert sich die Bemessungs­grundlage für die Berechnung der Schenkungs­steuer.

Dieser Effekt wird auch erreicht, wenn die Nachkommen die Bankdarleh­en übernehmen und diese selbst zurückzahl­en. Vorsicht ist geboten, wenn die Immobilie nicht selbst genutzt, sondern vermietet worden war. Denn bei einer Übertragun­g in- nerhalb von weniger als zehn Jahren kann es zu einem Spekulatio­nsgewinn kommen, bei dem möglicherw­eise Einkommens­teuer anfällt.

Vor allem, wenn es um Immobilien geht, sollten sich Betroffene überlegen, ob die Schenkung endgültig und ohne jede Bedingung gewollt ist. Für bestimmte Fälle kann ein Rückübertr­agungsansp­ruch wichtig sein. Der Eigentümer kann sich vorbehalte­n, die Immobilie zurückzuve­rlangen, wenn das beschenkte Kind ohne eigene Abkömmling­e stirbt, wenn über sein Vermögen das Insolvenzv­erfahren eröffnet wird oder das Kind eine Versicheru­ng an Eides statt abgeben muss.

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