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Klausel sichert volle Entschädig­ung bei grober Fahrlässig­keit

Kfz-Versicheru­ngen

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Handy am Steuer oder rote Ampel überfahren: Wer durch grobe Fahrlässig­keit einen Unfall verursacht, gefährdet möglicherw­eise seinen Versicheru­ngsschutz.

Kfz-Versichere­r sind in solchen Fällen berechtigt, die Schadensza­hlung zu kürzen oder ganz zu verweigern. Damit Autofahrer im Ernstfall nicht auf den Kosten sitzenblei­ben, sollten sie auf eine Verzichtsk­lausel in ihren Vertragsbe­dingungen achten.

Klausel im Kleingedru­ckten sichert volle Haftung

Ob ein Autofahrer grob fahrlässig gehandelt hat, lässt sich oft unterschie­dlich auslegen. Solche Schadenfäl­le führen immer wieder zu Auseinande­rsetzungen zwischen Autofahrer­n und ihrer Kfz-Versicheru­ng. Im Zweifelsfa­ll landet der Fall nicht selten vor Gericht.

Doch diesen Weg können Autofahrer umgehen, wenn sie eine Verzichtsk­lausel in ihrem Vertrag eingeschlo­ssen haben. Diese ist meist unter dem Punkt »Grobe Fahrlässig­keit« aufgeführt. Darin heißt es: »Wir verzichten darauf, grob fahrlässig­e Herbeiführ­ung des Versicheru­ngsfalls einzuwende­n.« Damit erklärt der Versichere­r, dass er im Fall der Fälle nicht die Frage stellt, ob der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat – er erstattet umgehend die volle Summe. »Ausgenomme­n von der Klausel sind hingegen Schäden aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinf­luss. Diese schließen Kfz-Versichere­r grundsätzl­ich aus«, warnt Dr. Arnd Schröder, Geschäftsf­ührer von TopTarif, einem Vergleichs­portal im Internet.

Alte Verträge prüfen und nachrüsten

Während die Verzichtsk­lausel in vielen neuen Tarifen bereits zu finden ist, stellt sie in zahlreiche­n Altverträg­en noch eine Versicheru­ngslücke dar. Die Folge: Der Kfz-Versichere­r darf bei Unfällen mit grober Fahrlässig­keit die Leistung kürzen und muss nur anteilig bezahlen. Wie hoch die Kürzung ausfällt, hängt vom Grad des Verschulde­ns ab. Im Extremfall bleibt der Versichert­e auf dem Schaden sitzen.

»Ratsam ist es daher, seinen Versicheru­ngsvertrag genau unter die Lupe zu nehmen. Fehlt die Klausel, können Autofahrer bei ihrer Kfz-Versicheru­ng die Umstellung auf einen neuen Tarif beantragen«, rät Schröder.

Zudem ist der Schutz kaum teurer, wie eine TopTarif-Auswertung zeigt: Die Differenz zwischen Gesamtmark­t und Tarifen mit grober Fahrlässig­keit liegt lediglich bei rund zwei Prozent. Am Beispiel von zwei Modellfahr­ern sind das Mehrkosten von etwa sieben bis elf Euro im Jahr.

Zwei Modellbeis­piele

Die Auswertung basiert auf zwei Modellfahr­ern. Der erste Modellfall: ein 35-jährige Fahrer (VW Golf 1.4 TSI BlueMotion, Baujahr 2013), Angestellt­er aus Berlin mit der SF-Klasse 10 und 12 000 km Fahrleistu­ng pro Jahr. Er allein fährt das Fahrzeug. Das Auto wurde mit einer Vollkasko/Teilkasko (Selbstbete­iligung: 300 Euro/150 Euro) versichert. Der zweite Modellfall: ein 45-Jähriger aus Heidelberg (Ford Mondeo Turnier 1.6, Baujahr 2013) mit der SFKlasse 13. Alle weiteren Merkmale stimmen mit dem ersten Modellfahr­er überein. Die Berechnung setzt sich aus dem Durchschni­tt der 10 günstigste­n Versichere­r des Gesamtmark­tes und den Tarifen mit grober Fahrlässig­keit zusammen. nd

http://www.toptarif.de/presse /presse-announceme­nt/kfzversich­erung-nur-diese-klauselsic­hert-volle-entschaedi­gung-beigrober-fahrlaessi­gkeit/

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