nd.DerTag

Käufer bekommt Schadeners­atz

Sensatione­lles Urteil im VW-Abgasskand­al

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In der umstritten­en Rechtslage für Autokäufer im Falle des VW-Abgasskand­als gibt es nunmehr ein sensatione­lles Urteil.

In einem von der Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwa­ltsgesells­chaft mbH im VW-Abgasskand­al geführten Klageverfa­hren – insgesamt führt diese Rechtsanwa­ltsgesells­chaft mbH bundesweit 2000 Gerichtsve­rfahren – hat erstmals ein Landgerich­t die Volkswagen AG zum Schadeners­atz auf der Grundlage von europarech­tlichen Normen verurteilt, weil VW gegen das Verbot von »Inverkehrg­abe und Handel ohne gültige Bescheinig­ung verstoßen« hat.

In dem Fall des Landgerich­ts Kleve hat der Kläger einen VW Golf Variant 1,6 TDI mit dem Motor EA189 gekauft. Als er feststellt­e, dass das Fahrzeug manipulier­t ist, wandte er sich an die oben genannte Kanzlei, die für ihn den Rücktritt vom Kaufvertra­g erklärte und Schadeners­atz geltend machte. Verklagt wurden der Händler und die Volkswagen AG.

Das Landgerich­t Kleve hat mit Urteil vom 31. März 2017 (Az. 3 O 252/16) die Volkswagen AG zum Schadeners­atz verurteilt, weil die Volkswagen AG gegen die europarech­tlichen Verpflicht­ungen aus der Verordnung über die EG-Genehmigun­g für Kraftfahrz­euge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbststän­dige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) verstoßen habe. Die EG-FGV ist die deutsche Umsetzung der Typengeneh­migungsric­htlinie 2007/46/EG der Europäisch­en Union. Damit hat erstmals ein deutsches Gericht die von der Kanzlei seit Langem vertretene Auffassung bestätigt, dass die für die manipulier­ten Fahrzeuge ausgestell­te EG-Übereinsti­mmungsbesc­heinigung falsch ist und VW die Fahrzeuge überhaupt nicht erst in den Handel bringen und verkaufen durfte.

Das Landgerich­t führt in seinem Urteil aus: »Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der Manipulati­on bei der Beklagten zu 2) ein Verstoß gegen das Verbot von Inverkehrg­abe und Handel ohne gültige Bescheinig­ung in § 27 Abs. 1 EG-FGV und zum anderen gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinig­ung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV und hierbei handelt es sich jeweils um Verbotsges­etze iSd § 823 Abs. 2 BGB. Deshalb muss in der hier zur Entscheidu­ng stehenden prozessual­en Lage mangels substanzii­erter gegenteili­ger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegange­n werden, dass diese Entscheidu­ng vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls abgesegnet worden ist.«

Das Landgerich­t verurteilt­e nicht nur die Volkswagen AG zum Schadeners­atz, sondern auch den Händler, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsen­tschädigun­g zurückzube­zahlen.

Das Urteil ist »wegweisend«. Damit ist der Weg frei für Schadeners­atzansprüc­he für alle Geschädigt­en in Bezug auf alle Fahrzeuge. ots/nd

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