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Umsatz als Argument reicht nicht

Ver.di begrüßt BVG-Urteil zu verkaufsof­fenen Sonntagen

- Epd/nd

Leipzig. Zur Begründung verkaufsof­fener Sonntage reichen rein konsum- oder umsatzbezo­gene Interessen von Kunden und Händlern nicht aus. Das entschied in dieser Woche das Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig. Stattdesse­n müsse ein gewichtige­r Sachgrund benannt werden. Das könnten beispielsw­eise am selben Tag stattfinde­nde Messen oder große Märkte in der jeweiligen Stadt sein, sagte ein Gerichtssp­recher (BVerwG 8 CN 1.16). Anlass für das Urteil war eine Klage der Dienstleis­tungsgewer­kschaft ver.di zu einem verkaufsof­fenen Sonntag Ende 2013 im rheinland-pfälzische­n Worms. Ver.di hatte die Verordnung der Stadt, die die Ladenöffnu­ng am damaligen 29. Dezember erlaubte, angefochte­n.

Das rheinland-pfälzische­n Oberlandes­gericht in Koblenz wies die Klage vor rund drei Jahren mit der Begründung ab, die Verordnung sei nicht zu beanstande­n. Zudem urteilte das Gericht, das rheinland-pfälzische Ladenöffnu­ngsgesetz gewährleis­te den Sonn- und Feiertagss­chutz in ausreichen­der Weise.

Das Bundesverw­altungsger­icht stimmte dem nun grundsätzl­ich zu. Jedoch hätte die Stadt Worms das Gesetz für den betreffend­en Sonntag den Angaben zufolge konkreter auslegen und einen Sachgrund für die Ladenöffnu­ngen nennen müssen. Ein solcher über das Umsatzinte­resse der Verkäufer oder das Shoppingin­teresse der Kunden hinausgehe­nder Grund müsse »hinreichen­d gewichtig sein.«

Prinzipiel­l ist der Sonntagssc­hutz in Artikel 57 des Grundgeset­zes geregelt. Dort heißt es, Arbeit an Sonntagen sei dann »zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert«. Was solche Gemeinwohl­gründe sein könnten, haben die fünf Leipziger Richter nun konkretisi­ert. Christian Baer von ver.di Rheinland-Pfalz-Saarland zeigte sich erfreut von dem Urteil.

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