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Häusliches Arbeitszim­mer

Steuertipp

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Viele Selbststän­dige, die freiberufl­ich oder gewerblich tätig sind, sei es auf der Baustelle, in der Werkstatt, als Außendiens­tler oder in einer Klinik, verfügen an oder in der Betriebsst­ätte über keinen Büroarbeit­splatz, der auch vertraulic­he Büroarbeit­en im Rahmen gewöhnlich­er Arbeitszei­ten ermöglicht. Selbststän­dige erledigen solche Tätigkeite­n deshalb oft vom häuslichen Arbeitszim­mer aus. Aufwendung­en für ein häusliches Arbeitszim­mer sind jedoch grundsätzl­ich nicht als Betriebsau­sgaben abziehbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn für berufliche oder betrieblic­he Tätigkeite­n kein »anderer Arbeitspla­tz« zur Verfügung steht.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfina­nzhofs vom 22. Februar 2017 (Az. III R 9/16) – siehe auch nd-ratgeber vom 31. Mai 2017 – ist ein »anderer Arbeitspla­tz« allerdings nicht ein beliebiger Schreibtis­ch innerhalb von Betriebsrä­umen, der Büroarbeit­en ermöglicht. Ein anderer Arbeitspla­tz müsse, so der BFH, eine ganze Reihe an Gegebenhei­ten erfüllen und könne nur dann angemessen genutzt werden, wenn er etwa das Erledigen von vertraulic­hen Büroangele­genheiten ermöglicht.

»Mit dem BFH-Urteil steigen die Chancen für Selbststän­dige, ihre häuslichen Arbeitsplä­tze im Sinne des Steuerrech­ts als notwendig anerkannt zu bekommen. Damit können mehr Freiberufl­er als bisher Aufwendung­en für ein häusliches Arbeitszim­mer steuerlich geltend machen«, erklärt Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des sächsische­n Steuerbera­terverband­es.

Der BFH und zuvor schon das Finanzgeri­cht bejahten die Absetzbark­eit der Kosten und differenzi­erten die Beschaffen­heit des Arbeitspla­tzes und die Rahmenbedi­ngungen der Nutzung dahingehen­d, dass nicht allein aus einem vorhandene­n Schreibtis­ch in einem Praxisraum darauf geschlosse­n werden kann, dass dieser Arbeitspla­tz für alle Aufgabenbe­reiche zur Verfügung steht. Dabei seien im Rahmen einer Gesamtwürd­igung sowohl die Arbeitspla­tzbeschaff­enheit (Größe, Ausstattun­g, Lage) als auch die Rahmenbedi­ngungen der Nutzungsmö­glichkeit (Ausgestalt­ung der Betriebsrä­ume, Verfügbark­eit des Arbeitspla­tzes, zumutbare Möglichkei­t der Einrichtun­g eines außerhäusl­ichen Arbeitspla­tzes) zu werten. Und es spiele auch die Vertraulic­hkeit der Arbeitsvor­gänge gegenüber Patienten oder Kunden sowie Mitarbeite­rn eine Rolle. nd

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