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Landeskirc­he darf mitreden

Sonntagsar­beit

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Die evangelisc­he Landeskirc­he muss in Entscheidu­ngen zur Genehmigun­g von Sonntagsar­beit einbezogen werden.

Das entschied das Verwaltung­sgericht Dresden am 12. April 2017 (Az. 4 K 1278/16). Hintergrun­d war eine Ausnahmege­nehmigung der Landesdire­ktion für Sonntagsar­beit in Call-Centern, von der die Kirche erst aus den Medien erfahren habe. Die Landeskirc­he hatte daraufhin von der Landesdire­ktion eine Beteiligun­g an den Verfahren gefordert, was diese aber ablehnte.

Komplizier­t ist die Sache aufgrund einer in Sachsen im Gegensatz zu anderen Bundesländ­ern fehlenden Rechtsvero­rdnung zur Ausgestalt­ung der Sonntagsar­beit. Die Landesdire­ktion hatte sich auf das bundesweit geltende Arbeitszei­tgesetz gestützt, das eine Verfahrens­beteiligun­g nur denjenigen zugesteht, die in eigenen Rechten betroffen sind. Im Falle der Kirche hatte die Behörde das nicht so gesehen.

In ihrem Urteil stellten die Richter aber fest, dass das Arbeitszei­tgesetz nicht nur die Arbeitnehm­er, sondern generell die Sonn- und Feiertagsr­uhe schützt. Deren Einhaltung könne die Landeskirc­he aufgrund einer noch immer geltenden Bestimmung aus der Weimarer Reichsverf­assung einfordern, die im Evangelisc­hen Kirchenver­trag Sachsens von 1994 konkretisi­ert worden sei. An diesen Vertrag müsse sich auch die Landesdire­ktion halten, so die Richter.

Wegen der Grundsatzb­edeutung wurde eine Berufung am Oberverwal­tungsgeric­ht zugelassen. dpa/nd

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