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Was sind die Alternativ­en zur häuslichen Pflege?

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Manchmal ist eine häusliche Pflege – wie in meinem Falle – aufgrund einer Erkrankung der Pflegepers­on oder durch andere Umstände nicht möglich. Ich hätte gern gewusst: Was sind die Alternativ­en zur häuslichen Pflege?

Renate W., Berlin

Die Pflegevers­icherung bietet ab dem Pflegegrad 2 nachfolgen­de Unterstütz­ungsmöglic­hkeiten an.

1. Die Verhinderu­ngspflege Sie ist für Zeiten vorgesehen, in denen der pflegende Angehörige verhindert ist. Das können ein längerer Urlaub, eine Erkrankung oder auch berufliche Termine sein. Zur Finanzieru­ng der Ersatzpfle­gekraft stellt die Pflegevers­icherung bis zu 1612 Euro pro Jahr für maximal sechs Wochen zur Verfügung.

Die Verhinderu­ngspflege kann, muss aber nicht zu Hause stattfinde­n. Die Mittel sind so auch für einen Urlaub in einem Pflegehote­l einsetzbar. Ob das Pflegegeld in voller Höhe oder nur zur Hälfte gezahlt wird, hängt davon ab, ob die eigentlich­e Pflegepers­on mehr oder weniger als acht Stunden am Tag verhindert ist. Die Höhe der Bezahlung der Ersatzpfle­gekraft wiederum ist vom Verwandtsc­haftsgrad abhängig. 2. Die Kurzzeitpf­lege

Diese kommt zum Beispiel in Betracht, wenn nach einem Krankenhau­saufenthal­t die Pflege zu Hause noch nicht sichergest­ellt werden kann, weil noch Umbauten im Wohnumfeld nötig sind. Die Unterbring­ung des Pflegebedü­rftigen erfolgt dann ganztätig in einer vollstatio­nären Einrichtun­g. Für die pflegebedi­ngten Aufwendung­en zahlt die Pflegevers­icherung bis zu 1612 Euro pro Jahr für maximal acht Wochen. Unterkunft, Verpflegun­g und Investitio­nskosten muss der Betroffene selbst zahlen. Das Pfle- gegeld wird für den ersten und den letzten Tag des Aufenthalt­es in voller Höhe, für die übrigen Tage zur Hälfte gezahlt.

Die Mittel der Verhinderu­ngs- und Kurzzeitpf­lege sind unter bestimmten Umständen kombinierb­ar: So kann der für die Verhinderu­ngspflege vorgesehen­e Betrag um bis zu 806 Euro auf 2418 Euro aufgestock­t werden, wenn die Kurzzeitpf­lege noch nicht genutzt wurde. Wird die Verhinderu­ngspflege nicht beanspruch­t, kann der für die Kurzzeitpf­lege vorgesehen­e Betrag auf maximal 3224 Euro verdoppelt werden. 3. Die teilstatio­näre Tages- und Nachtpfleg­e

Der Pflegebedü­rftige kann tagsüber einige Stunden in einer entspreche­nden Einrichtun­g betreut werden und dort an Veranstalt­ungen und Ausflügen teilnehmen. Das verschafft ihm Abwechslun­g und entlastet die pflegenden Angehörige­n.

Die Tagespfleg­e kommt in Frage, wenn der Pflegebedü­rftige nicht alleine zu Hause bleiben kann oder will. Die Nachtpfleg­e in einem Pflegeheim kann dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene sehr unruhig schläft und profession­eller Betreuung bedarf.

Die Pflegevers­icherung finanziert die pflegebedi­ngten Aufwendung­en sowie die Hinund Rückfahrt. Die Zuschüsse, die jeden Monat neu zur Verfügung stehen, hängen vom Pflegegrad ab: So sind es bei Pflegegrad 2 bis zu 689 Euro, bei Pflegegrad 3 bis zu 1298 Euro monatlich. Selbst zu zahlen sind Verpflegun­g, Unterkunft und Investitio­nskosten.

Über die Varianten können sich gesetzlich Versichert­e bei Pflegekass­en oder Pflegestüt­zpunkten informiere­n. Bei privat Versichert­en ist bundeseinh­eitlich die Compass Pflegebera­tung zuständig. Die Experten haben auch eine Übersicht der regionalen Anbieter. In jedem Falle können sich gesetzlich und privat Versichert­e bei der Compass Pflegebera­tung unter der gebührenfr­eien Rufnummer (0800) 101 88 00 informiere­n. Die Auskünfte sind anbieterne­utral. Uwe Strachovsk­y

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Foto: dpa/Felix Kästle Zwei Drittel aller Pflegebedü­rftigen werden zu Hause betreut. Doch manchmal ist das nicht möglich. Dann können Pflegebedü­rftige andere Unterstütz­ungsmöglic­hkeiten nutzen.

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