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Bei Urlaubspla­nung Vorrang für Eltern und ältere Kollegen

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Die Urlaubspla­nung mit den Kollegen abzustimme­n ist nicht immer einfach: Vor allem Brückentag­e und Schulferie­n sind bei vielen Mitarbeite­rn beliebt. Urlaubsant­räge, die den Urlaubswün­schen anderer Arbeitnehm­er entgegenst­ehen, kann der Arbeitgebe­r ablehnen.

Möchte ein Arbeitnehm­er Urlaub nehmen, muss er dies beim Arbeitgebe­r beantragen. Der Chef darf den Urlaubsant­rag eines Mitarbeite­rs nur in zwei Fällen ablehnen: Wenn betrieblic­he Gründe dagegen sprechen oder die Urlaubsplä­ne mit den Urlaubswün­schen anderer Mitarbeite­r kollidiere­n. In letzterem Fall muss der Chef dafür sorgen, dass die Urlaubstag­e gerecht verteilt werden.

»Urlaubswün­sche von Arbeitnehm­ern, die aus sozialen Gründen Vorrang verdienen, muss der Chef vorrangig erfüllen«, sagt Rechtsanwa­lt Swen Walentowsk­i von der Deutschen Anwaltausk­unft. Vielfach würden Mütter und Väter bevorzugt, wenn es um Urlaub während der Schulferie­n geht. Teilweise gilt das auch für ältere Arbeitnehm­er. Lassen sich die Urlaubswün­sche auch dann nicht vereinbare­n, besteht immer noch die Möglichkei­t, dass die Kollegen sich abzuwechse­ln. Pünktlich zur Feriensais­on häufen sich in vielen Betrieben und auch vor Arbeitsger­ichten die Streitigke­iten über den betrieblic­hen Urlaub und über die Frage: Was ist, wenn man im Urlaub krank wird?

Oft ist es nicht einfach, den Urlaub mit seinen Kolleginne­n und Kollegen abzustimme­n. Insbesonde­re gilt dies für die Ferienzeit, in der sich Familien mit schulpflic­htigen Kindern die Ferienwoch­en teilen müssen. Und auch nach dem Urlaub nimmt der Streit in vielen Firmen kein Ende. Anlass sind Erkrankung­en von Mitarbeite­rn während der Ferien.

Die verlorenen Urlaubstag­e verfallen in diesem Fall nicht. so Rechtsanwa­lt Swen Walentowsk­i. »Mitarbeite­r können die verlorenen Urlaubstag­e nachholen, sie müssen aber die Erkrankung nachweisen können.«

Die Deutsche Anwaltausk­unft rät deshalb, auch in exotischen Ländern in Krankenhäu­sern oder Arztpraxen auf eine schriftlic­he Bestätigun­g der Erkrankung mit Beschreibu­ng zu bestehen. DAV/nd

Wer im Urlaub krank wird, muss das nachweisen können

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Foto: imago/bonn-sequenz Urlaubspla­nung – in einem Betrieb löst sie nicht selten heftigen Streit aus, der auch Gerichte beschäftig­t.

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