Bei Urlaubsplanung Vorrang für Eltern und ältere Kollegen
Die Urlaubsplanung mit den Kollegen abzustimmen ist nicht immer einfach: Vor allem Brückentage und Schulferien sind bei vielen Mitarbeitern beliebt. Urlaubsanträge, die den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, kann der Arbeitgeber ablehnen.
Möchte ein Arbeitnehmer Urlaub nehmen, muss er dies beim Arbeitgeber beantragen. Der Chef darf den Urlaubsantrag eines Mitarbeiters nur in zwei Fällen ablehnen: Wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen oder die Urlaubspläne mit den Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter kollidieren. In letzterem Fall muss der Chef dafür sorgen, dass die Urlaubstage gerecht verteilt werden.
»Urlaubswünsche von Arbeitnehmern, die aus sozialen Gründen Vorrang verdienen, muss der Chef vorrangig erfüllen«, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Vielfach würden Mütter und Väter bevorzugt, wenn es um Urlaub während der Schulferien geht. Teilweise gilt das auch für ältere Arbeitnehmer. Lassen sich die Urlaubswünsche auch dann nicht vereinbaren, besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Kollegen sich abzuwechseln. Pünktlich zur Feriensaison häufen sich in vielen Betrieben und auch vor Arbeitsgerichten die Streitigkeiten über den betrieblichen Urlaub und über die Frage: Was ist, wenn man im Urlaub krank wird?
Oft ist es nicht einfach, den Urlaub mit seinen Kolleginnen und Kollegen abzustimmen. Insbesondere gilt dies für die Ferienzeit, in der sich Familien mit schulpflichtigen Kindern die Ferienwochen teilen müssen. Und auch nach dem Urlaub nimmt der Streit in vielen Firmen kein Ende. Anlass sind Erkrankungen von Mitarbeitern während der Ferien.
Die verlorenen Urlaubstage verfallen in diesem Fall nicht. so Rechtsanwalt Swen Walentowski. »Mitarbeiter können die verlorenen Urlaubstage nachholen, sie müssen aber die Erkrankung nachweisen können.«
Die Deutsche Anwaltauskunft rät deshalb, auch in exotischen Ländern in Krankenhäusern oder Arztpraxen auf eine schriftliche Bestätigung der Erkrankung mit Beschreibung zu bestehen. DAV/nd
Wer im Urlaub krank wird, muss das nachweisen können