Grobe Beleidigung rechtfertig eine fristlose Kündigung
Die grobe Beleidigung des Chefs als »soziales Arschloch« rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Auch bei einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter in einem familiengeführten Kleinbetrieb kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein.
Die AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (Az. 3 Sa 244/16).
Ein 62-jähriger Mann arbeitet seit 23 Jahren bei einem kleinen Gas- und Wasserhandwerksbe- trieb. Am 15. Februar 2016 kam es zu einem heftigen Wortwechsel zwischen dem Mitarbeiter und dem Vater der Geschäftsführer. Dieser hatte früher den Betrieb geführt. Als der spätere Kläger grußlos den Raum verließ, hörte er den Kommentar eines Geschäftsführers: »Kinderkram. Sind wir hier im Kindergarten?«
Am nächsten Morgen kam es zu einem erneuten Wortwechsel mit den Geschäftsführern. Dabei sagte Mann über den einen Geschäftsführer, dass dieser gerne den Chef raushängen lasse. Auch dessen Vater habe sich wie ein »Arsch« benommen. Überhaupt benehme sich die Firma wie »soziale Arschlöcher«.
Der Mann wurde daraufhin für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als er sich auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigt der Arbeitgeber fristlos.
Der Mitarbeiter erhob Kündi- gungsschutzklage. Seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Auch seien sie im Affekt erfolgt und durch den Geschäftsführer sowie dessen Vater provoziert worden.
Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann sich ein Arbeitnehmer bei groben Beleidigungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.
Eine Abmahnung sei im konkreten Einzelfall gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der fehlenden Einsicht des Mannes entbehrlich. Es sei dem Familienbetrieb nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Daher sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt. DAV/nd