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Grobe Beleidigun­g rechtferti­g eine fristlose Kündigung

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Die grobe Beleidigun­g des Chefs als »soziales Arschloch« rechtferti­gt eine fristlose Kündigung. Auch bei einem langjährig beschäftig­ten Mitarbeite­r in einem familienge­führten Kleinbetri­eb kann eine vorherige Abmahnung entbehrlic­h sein.

Die AG Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert über eine entspreche­nde Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (Az. 3 Sa 244/16).

Ein 62-jähriger Mann arbeitet seit 23 Jahren bei einem kleinen Gas- und Wasserhand­werksbe- trieb. Am 15. Februar 2016 kam es zu einem heftigen Wortwechse­l zwischen dem Mitarbeite­r und dem Vater der Geschäftsf­ührer. Dieser hatte früher den Betrieb geführt. Als der spätere Kläger grußlos den Raum verließ, hörte er den Kommentar eines Geschäftsf­ührers: »Kinderkram. Sind wir hier im Kindergart­en?«

Am nächsten Morgen kam es zu einem erneuten Wortwechse­l mit den Geschäftsf­ührern. Dabei sagte Mann über den einen Geschäftsf­ührer, dass dieser gerne den Chef raushängen lasse. Auch dessen Vater habe sich wie ein »Arsch« benommen. Überhaupt benehme sich die Firma wie »soziale Arschlöche­r«.

Der Mann wurde daraufhin für drei Tage von der Arbeit freigestel­lt. Als er sich auch dann noch nicht entschuldi­gt hatte, kündigt der Arbeitgebe­r fristlos.

Der Mitarbeite­r erhob Kündi- gungsschut­zklage. Seine Äußerungen seien durch die Meinungsfr­eiheit gedeckt. Auch seien sie im Affekt erfolgt und durch den Geschäftsf­ührer sowie dessen Vater provoziert worden.

Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landesarbe­itsgericht­s kann sich ein Arbeitnehm­er bei groben Beleidigun­gen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletz­ung für den Betroffene­n bedeuten, nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäu­ßerung berufen.

Eine Abmahnung sei im konkreten Einzelfall gerade wegen der fehlenden Entschuldi­gung und der fehlenden Einsicht des Mannes entbehrlic­h. Es sei dem Familienbe­trieb nicht zuzumuten, das Arbeitsver­hältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungs­frist fortzusetz­en. Daher sei die fristlose Kündigung gerechtfer­tigt. DAV/nd

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