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Mieterwide­rspruch rechtens

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Ob eine Terrasse den Gebrauchsw­ert der Mietsache erhöht, hängt von den Umständen ab.

Die Eigentümer­in eines Berliner Mietshause­s informiert­e ihre Mieter über eine geplante Modernisie­rungsmaßna­hme. Sie wolle an die Erdgeschos­swohnung im ersten Hinterhof eine Terrasse mit bodentiefe­r Terrassent­ür anbauen und darüber Balkone errichten. Mit zwei Stützpfeil­ern auf der Terrasse sollten die Balkone abgestützt werden, was die Vermieteri­n in ihrem Schreiben allerdings nicht erwähnte.

Bewohner und Besucher des zweiten Hinterhaus­es müssen direkt an der Erdgeschos­swohnung vorbeigehe­n, um an ihr Ziel zu gelangen. Etwa vier Meter entfernt von der künftigen Terrassenf­läche stehen Müllcontai­ner. Auf so einer Terrasse zu sitzen, fanden die Mieter der Erdgeschos­swohnung keineswegs verlockend. Sie widersprac­hen der Modernisie­rungsmaßna­hme.

Darauf klagte die Vermieteri­n auf Zustimmung: Eine Terrasse steigere den Gebrauchsw­ert der Mietsache und ihre Attraktivi­tät auch für künftige Mieter, meinte sie. Die Weigerung der Mieter sei daher unverständ­lich.

Das Amtsgerich­t Charlotten­burg (Az. 216 C 98/16) beurteilte die Sache anders. Generell sei es zwar richtig, dass eine Terrasse die Nutzfläche vergrößere und den Wohnwert der Mietsache erhöhe. Mieter könnten sich hier im Freien aufhalten oder auch mal einen Wäschestän­der aufstellen. Aber die Vermieteri­n ignoriere bei ihrer Argumentat­ion die besonderen Umstände in diesem Fall.

Eine Erdgeschos­swohnung im Hinterhaus sei ohnehin schon relativ dunkel – die Balkone in den oberen Stockwerke­n würden sie noch weiter verschatte­n. Eine bodentiefe Terrassent­üre in einem frequentie­rten Hinterhof störe die Privatsphä­re der Mieter, und der Blick auf Mülltonnen in unmittelba­rer Nähe sei wenig attraktiv. So eine Terrasse verbessere den Gebrauchsw­ert der Mietsache nicht. Schon deshalb seien die Mieter nicht verpflicht­et, die Modernisie­rungsmaßna­hme zu dulden.

So komme es hier nicht mehr darauf an, dass die Vermieteri­n die Maßnahme nicht einmal korrekt angekündig­t habe. Die Mieter könnten das Für und Wider eines Terrassena­nbaus nicht sachgerech­t abwägen, wenn ihnen die Informatio­n über die Stützpfeil­er vorenthalt­en werde, so das Gericht. OnlineUrte­ile.de

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