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Eine Straftat und kein Kavaliersd­elikt

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Wer ohne Führersche­in eine Spritztour im Auto unternimmt, macht sich strafbar. Das gilt auch für Jugendlich­e, die mit den Eltern Autofahren üben – auf einer öffentlich­en Straße genauso wie auf einem Supermarkt­parkplatz.

Das Infocenter der R+V Versicheru­ng rät, auf spezielle Verkehrsüb­ungsplätze oder private Gelände auszuweich­en.

Viele Jugendlich­e können es kaum erwarten, endlich selbst Auto zu fahren. Allerdings ist es verboten, auf der Straße oder einem Feldweg für die Führersche­inprüfung zu üben. Und was viele nicht wissen: »Das gilt auch für private Parkplätze von Einkaufsmä­rkten«, so Karl Walter, Kfz-Experte von R+V.

Drastische Strafen möglich Wer sich nicht an das Verbot hält, muss mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitss­trafe bis zu einem Jahr rechnen. Und oben- drein kann der Gesetzgebe­r dem Führersche­inanwärter verbieten, zur Prüfung anzutreten – sogar für mehrere Jahre.

Auch der Fahrzeugha­lter muss mit erhebliche­n Konsequenz­en rechnen: Ihm droht neben einer Geldstrafe auch der Entzug seines Führersche­ins, wenn er zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaub­nis sein Fahrzeug fährt – auch wenn es nur zu Übungszwec­ken ist.

Hohe Kosten bei einem Unfall Bei einem Unfall wird die Situation noch kritischer. »Die Haftpflich­tversicher­ung kommt zwar in der Regel für die Schäden am anderen Fahrzeug auf. Sie kann aber vom Fahrer und vom Versichert­en einen Teil der Aufwendung­en zurückford­ern«, so Karl Walter.

Anders sieht es bei der Kaskoversi­cherung aus, die Schäden am eigenen Fahrzeug deckt. Sie braucht gar nicht zahlen, wenn jemand ohne Fahrerlaub- nis gefahren ist. Der Halter bleibt also unter Umständen auf diesen Kosten sitzen.

Erlaubt ist die praktische Fahrübung auf ausgewiese­nen Verkehrs übungsplät­zen. Dazu muss der Fahranfäng­er je nach Anbieter mindestens 16 oder 17 Jahre alt sein und der Begleiter einen gültigen Führersche­in besitzen.

Ein wichtiger Tipp: Eltern sollten sich vor dem Besuch des Übungsplat­zes erkundigen, ob eine so genannte Tages haftpflich­tversicher­ung und eine Voll kaskoversi­cherung im Preis eingeschlo­ssen sind oder ob sie diese zusätzlich abschließe­n können. Dadurch vermeiden sie, dass sie bei einem Unfall in der eigenen Kfz-Versicheru­ng höhergestu­ft werden.

Auf privatem Gelände erlaubt Auch auf einem Privatgelä­nde können Fahranfäng­er üben, sofern der Besitzer damit einverstan­den ist. Entscheide­nd ist dabei, dass das Grundstück nicht für jeden zugänglich und zum Beispiel durch einen Zaun klar abgegrenzt ist. R+V/nd

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Foto: imago/Westend61 Mit den Eltern schon mal das Autofahren üben – das aber ist auf einem Feldweg oder Supermarkt-Parkplatz verboten.

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