Betroffene sollten schnell reagieren
Bußgeldbescheide aus dem Ausland
Die schönen Erinnerungen an die Urlaubstage im Ausland sind schnell getrübt, wenn nach Rückkehr unerwünschte Post aus dem besuchten Land im Briefkasten liegt: ein Bußgeldbescheid wegen Verkehrsübertretungen. Wie ist damit umzugehen?
Aufgepasst: Andere Länder – andere Sitten
Deutsche Autofahrer wissen oft nicht, dass die für die Verkehrssicherheit wichtigen Bestimmungen zu Alkohol und Drogen am Steuer im Ausland von deutschen Regelungen abweichen. Während in der Slowakei die 0,0 Promillegrenze gilt, gelten in Frankreich, Spanien und Schottland 0,5 Promille, im übrigen Vereinigten Königreich 0,8 Promille.
Die Strafen im Ausland sind empfindlich und rangieren je nach Alkoholisierung von 170 Euro in Belgien bis zu 10 000 Euro in Luxemburg. Üblich sind überall Fahrverbote ab unterschiedlich definierten Promille- grenzen. In einigen Ländern wie Finnland oder der Schweiz drohen sogar Haftstrafen.
Beim Telefonieren am Steuer ist man sich fast einig: Nahezu überall ist die Nutzung einer Freisprechanlage verpflichtend. In Italien können bei Zuwiderhandlung bis zu 646 Euro fällig werden. Und: Nur noch wenige europäische Staaten schreiben Licht am Tag für Pkw vor.
Ausländische Bußgelder in Deutschland vollstrecken? Kraftfahrer können sich nicht mehr darauf verlassen, dass ausländische Bußgelder im Straßenverkehr in Deutschland folgenlos bleiben. Seit einigen Jahren ist die Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide möglich. Das entsprechende Abkommen zwischen den EUStaaten ist in fast allen Mitgliedsländern eingeführt.
Rechtskräftig Bescheide wegen Verkehrsverstößen werden mit mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten beigetrieben. Das zuständige Bundesamt für Justiz in Bonn prüft die Anfragen ausländischer Behörden. Zu den Prüfkriterien gehören die Einhaltung von Vorgaben, wie die Zusendung wesentlicher Verfahrensdokumente an den Betroffenen in seiner Landessprache und die Feststellung, ob er die Möglichkeit hatte, sich in einem Verfahren gegen den Vorwurf zu wehren.
Viele Behörden von EU-Mitgliedsländern wie Frankreich, Niederlande oder Italien verschicken mittlerweile Behördenschreiben sowie Bescheide in deutscher Sprache. Auch wird dem Betroffenen mit einer übersandten Codenummer die Möglichkeit gegeben, die Unterlagen auf Homepages der ausländischen Behörden online einzusehen.
Die durch das Bundesamt für Justiz im Auftrag der ausländischen Behörden eingeholten Beträge verbleiben übrigens in den deutschen Staatskassen. Umgekehrt vereinnahmen staatliche Stellen im Ausland die von deut- schen Behörden dort eingeforderte Bußgelder.
Einwände vorbringen und Schriftstücke aufbewahren Der AvD rät Betroffenen, auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Ein wichtiger Einwand kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Der betroffene Halter sollte diesen Einwand dem Bundesamt vortragen.
In verschiedenen europäischen Staaten wird versucht, staatliche Bußgelder durch privates Inkasso beizutreiben. Solche eingeschalteten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben aber keine staatlichen Befugnisse. Sie sind keine Behörden, die nach den Regeln der EU-Bußgeldvollstreckung vorgehen können.
Der Rat: Bei Bußgeld-Zahlungsaufforderungen, die von solchen Privatfirmen versendet werden, nicht einfach zahlen, sondern sie von Fachanwälten überprüfen lassen. AvD/nd