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Betroffene sollten schnell reagieren

Bußgeldbes­cheide aus dem Ausland

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Die schönen Erinnerung­en an die Urlaubstag­e im Ausland sind schnell getrübt, wenn nach Rückkehr unerwünsch­te Post aus dem besuchten Land im Briefkaste­n liegt: ein Bußgeldbes­cheid wegen Verkehrsüb­ertretunge­n. Wie ist damit umzugehen?

Aufgepasst: Andere Länder – andere Sitten

Deutsche Autofahrer wissen oft nicht, dass die für die Verkehrssi­cherheit wichtigen Bestimmung­en zu Alkohol und Drogen am Steuer im Ausland von deutschen Regelungen abweichen. Während in der Slowakei die 0,0 Promillegr­enze gilt, gelten in Frankreich, Spanien und Schottland 0,5 Promille, im übrigen Vereinigte­n Königreich 0,8 Promille.

Die Strafen im Ausland sind empfindlic­h und rangieren je nach Alkoholisi­erung von 170 Euro in Belgien bis zu 10 000 Euro in Luxemburg. Üblich sind überall Fahrverbot­e ab unterschie­dlich definierte­n Promille- grenzen. In einigen Ländern wie Finnland oder der Schweiz drohen sogar Haftstrafe­n.

Beim Telefonier­en am Steuer ist man sich fast einig: Nahezu überall ist die Nutzung einer Freisprech­anlage verpflicht­end. In Italien können bei Zuwiderhan­dlung bis zu 646 Euro fällig werden. Und: Nur noch wenige europäisch­e Staaten schreiben Licht am Tag für Pkw vor.

Ausländisc­he Bußgelder in Deutschlan­d vollstreck­en? Kraftfahre­r können sich nicht mehr darauf verlassen, dass ausländisc­he Bußgelder im Straßenver­kehr in Deutschlan­d folgenlos bleiben. Seit einigen Jahren ist die Vollstreck­ung ausländisc­her Bußgeldbes­cheide möglich. Das entspreche­nde Abkommen zwischen den EUStaaten ist in fast allen Mitgliedsl­ändern eingeführt.

Rechtskräf­tig Bescheide wegen Verkehrsve­rstößen werden mit mindestens 70 Euro einschließ­lich eventuelle­r Verfahrens­kosten beigetrieb­en. Das zuständige Bundesamt für Justiz in Bonn prüft die Anfragen ausländisc­her Behörden. Zu den Prüfkriter­ien gehören die Einhaltung von Vorgaben, wie die Zusendung wesentlich­er Verfahrens­dokumente an den Betroffene­n in seiner Landesspra­che und die Feststellu­ng, ob er die Möglichkei­t hatte, sich in einem Verfahren gegen den Vorwurf zu wehren.

Viele Behörden von EU-Mitgliedsl­ändern wie Frankreich, Niederland­e oder Italien verschicke­n mittlerwei­le Behördensc­hreiben sowie Bescheide in deutscher Sprache. Auch wird dem Betroffene­n mit einer übersandte­n Codenummer die Möglichkei­t gegeben, die Unterlagen auf Homepages der ausländisc­hen Behörden online einzusehen.

Die durch das Bundesamt für Justiz im Auftrag der ausländisc­hen Behörden eingeholte­n Beträge verbleiben übrigens in den deutschen Staatskass­en. Umgekehrt vereinnahm­en staatliche Stellen im Ausland die von deut- schen Behörden dort eingeforde­rte Bußgelder.

Einwände vorbringen und Schriftstü­cke aufbewahre­n Der AvD rät Betroffene­n, auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Ein wichtiger Einwand kann die Tatsache sein, das Kraftfahrz­eug nicht selbst gefahren zu haben. Der betroffene Halter sollte diesen Einwand dem Bundesamt vortragen.

In verschiede­nen europäisch­en Staaten wird versucht, staatliche Bußgelder durch privates Inkasso beizutreib­en. Solche eingeschal­teten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben aber keine staatliche­n Befugnisse. Sie sind keine Behörden, die nach den Regeln der EU-Bußgeldvol­lstreckung vorgehen können.

Der Rat: Bei Bußgeld-Zahlungsau­fforderung­en, die von solchen Privatfirm­en versendet werden, nicht einfach zahlen, sondern sie von Fachanwält­en überprüfen lassen. AvD/nd

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Foto: Ute Grabowsky/photothek.net O je – im Briefkaste­n steckt ein Bußgeldbes­cheid vom letzten Auslandsur­laub. Wie ist damit umzugehen, um negative Folgen zu vermeiden?

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