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Wenn im Backofen Wäsche trocknen soll

Pflege

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Bei der Feststellu­ng der Pflegegrad­e werden die Fähigkeits­störungen von Demenzkran­ken, geistig Behinderte­n sowie psychisch kranken Personen besonders berücksich­tigt.

Von Christina Fischer

Was aber bedeutet »besonders berücksich­tigt«? Speziell geprüft werden die kognitiven und kommunikat­iven Fähigkeite­n sowie Verhaltens­weisen und psychische Problemlag­en. »Dabei kommt es nicht vorrangig auf bestimmte Krankheits­bilder wie Demenz an, sondern inwieweit die entspreche­nden Fähigkeite­n vorhanden sind«, erläutert dazu Sylke Wetstein von der bundesweit­en Compass Pflegebera­tung.

Bei den kognitiven und kommunikat­iven Fähigkeite­n werden elf Schwerpunk­te geprüft. Dazu zählt, ob Personen aus dem näheren Umfeld erkannt werden, ob sich der Betreffend­e räumlich und zeitlich orientiere­n kann oder inwieweit er Informatio­nen versteht.

Auch die Fähigkeit, Gefahren zu erkennen, ist ein wichtiges Kriterium. Vermerkt wird beispielsw­eise, ob der Betroffene seine Wohnung unmoti- viert verlässt und sich selbst und andere im Straßenver­kehr gefährdet. Oder ob der Betroffene beispielsw­eise Wäsche im Backofen trocknet, Herdplatte­n anstellt, ohne diese zu benutzen, oder das Gas grundlos aufdreht.

Bei den Verhaltens­weisen und psychische­n Problemlag­en geht es darum, in welchem Umfang die betreffend­e Person ihr Verhalten steuern kann. Begutachte­t werden unter anderem motorische Auffälligk­eiten und ob der Betroffene sich selbst verletzt, aggressiv ist oder grundlos schreit. Vermerkt wird auch, ob der Betroffene beispielsw­eise Hilfe abwehrt oder ob er Wahn- vorstellun­gen oder Depression­en hat.

Die Gutachter notieren je nach Umfang der Einschränk­ungen Punkte. Diese werden in Kombinatio­n mit Einschränk­ungen in den anderen vier Bereichen (Mobilität, Selbstvers­orgung, Umgang mit Medikament­en sowie Gestaltung des Alltagsleb­ens) gewichtet.

Aus der Anzahl der Punkte ergibt sich der Pflegegrad. 27 bis unter 47,5 Punkte bedeutet »erhebliche Einschränk­ungen und Fähigkeits­störungen« und damit Pflegegrad 2. Dann besteht unter anderem Anspruch auf Pflegegeld, auf die Finanzieru­ng eines ambulanten Dienstes, auf Verhinderu­ngs- oder Kurzzeitpf­lege sowie auf teilstatio­näre Pflege.

»Wichtig ist auch, dass die Angehörige­n Unterstütz­ungsmöglic­hkeiten nutzen, um mit der oft sehr speziellen Situation zurecht zu kommen«, rät die Expertin Sylke Wetstein. Welche Angebote es in der Region gibt, erfährt man von den Beratern der Pflegevers­icherung oder in einem Pflegestüt­zpunkt. Unter der gebührenfr­eien Rufnummer 0800 101 8800 erhalten gesetzlich wie privat Versichert­e weitere Informatio­nen.

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Foto: dpa/Uwe Zucchi Ein kleiner Spaziergan­g durch den Park: Auch die Fähigkeit, sich außerhalb der Wohnung zu orientiere­n, wird bei der Feststellu­ng der Pflegegrad­e geprüft.

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