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Jobcenter bezahlt Räumungskl­age

Landessozi­algericht urteilt

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Jobcenter können verpflicht­et werden, Kosten für eine Räumungskl­age zu übernehmen.

Im konkreten Rechtsstre­it konnte ein Hartz-IV-Bezieher wegen rechtswidr­ig versagter Leistungen des Jobcenters seine Miete nicht bezahlen. Nach dem Urteil des Landessozi­algericht (LSG) Baden-Württember­g in Stuttgart (Az. L 9 AS 1742/14) muss die Behörde die Kosten für die vom Vermieter eingelegte Räumungskl­age übernehmen.

Das Jobcenter hatte dem chronisch psychisch kranken und im Hartz-IV-Bezug stehenden Mann 2011 aufgeforde­rt, eine Rente wegen Erwerbsmin­derung zu beantragen. Die Behörde bat die Deutsche Rentenvers­icherung ebenfalls um Prüfung der Erwerbsfäh­igkeit und stellte für den Kläger einen Rentenantr­ag. Daraufhin wurde das Rentenverf­ahren eingeleite­t.

Ab Februar 2013 strich das Jobcenter sämtliche Hartz-IVLeistung­en mit der Begründung: Der Mann habe seine Antragsfor­mulare im Rentenverf­ahren nicht abgegeben und damit gegen seine Mitwirkung­spflicht verletzt. Der Mann konnte daraufhin seine Miete nicht mehr bezahlen, weshalb der Vermieter wegen der Mietrückst­ände Räumungskl­age einlegte.

Das LSG urteilte, dass das Jobcenter hierfür aufkommen muss. Denn es hätte die Hartz-IVLeistung­en nicht streichen dürfen, was letztlich dazu geführt habe, dass Mietrückst­ände aufgelaufe­n seien. Daher müsse die Behörde auch für die angefallen­e Kosten der Räumungskl­age aufkommen. epd/nd

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