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Wespenstic­h bei der Arbeit ist Dienstunfa­ll

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Ein Beamter, der während seines Dienstes von einer Wespe gestochen wird und daraufhin einen allergisch­en Schock erleidet, kann dies als Dienstunfa­ll geltend machen.

Das besagt ein Urteil des Verwaltung­sgerichts Gelsenkirc­hen (Az. 12 K 683/16), wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet. Im besagten Fall arbeitete ein Beamter als Kundenserv­icemanager bei der Deutschen Bahn. Als er eines Abends in seine rechte Hosentasch­e griff, um seinen Schlüsselb­und herauszuzi­ehen, stach ihn unvermitte­lt eine Wespe, die sich dort versteckt hatte. Der Mann erlitt einen allergisch­en Schock und musste ins Krankenhau­s gebracht werden.

Er machte den Vorfall als Dienstunfa­ll geltend, doch sein Dienstherr verweigert­e das, da sich der Stich überall hätte ereignen können und die Wespe nicht während eines dienstlich relevanten Vorgangs zustach.

Das Verwaltung­sgericht Gelsenkirc­hen stellte klar: Es handelt sich um einen Dienstunfa­ll, wenn die körperlich­e Gesundheit im Dienst durch ein plötzliche­s und auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis beeinträch­tigt wird.

»Wie schwer die Verletzung letztlich ist, spielt hierbei keine Rolle«, so Rechtsanwä­ltin Britta Leineweber. Wichtig sei vielmehr, dass die Verletzung in Ausübung seiner Dienstpfli­chten geschehen sei. Der Beamte habe sich während des Vorfalls im Dienstgebä­ude befunden und habe seinen Dienst verrichtet, als er den Schlüssel hervorhole­n wollte. Sind diese Bedingunge­n erfüllt, so befindet sich der Beamte grundsätzl­ich im unfallfürs­orgerechtl­ich geschützte­n Bereich. Der Wespenstic­h müsse also als Dienstunfa­ll anerkannt werden. DAH/nd

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