Wespenstich bei der Arbeit ist Dienstunfall
Ein Beamter, der während seines Dienstes von einer Wespe gestochen wird und daraufhin einen allergischen Schock erleidet, kann dies als Dienstunfall geltend machen.
Das besagt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az. 12 K 683/16), wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet. Im besagten Fall arbeitete ein Beamter als Kundenservicemanager bei der Deutschen Bahn. Als er eines Abends in seine rechte Hosentasche griff, um seinen Schlüsselbund herauszuziehen, stach ihn unvermittelt eine Wespe, die sich dort versteckt hatte. Der Mann erlitt einen allergischen Schock und musste ins Krankenhaus gebracht werden.
Er machte den Vorfall als Dienstunfall geltend, doch sein Dienstherr verweigerte das, da sich der Stich überall hätte ereignen können und die Wespe nicht während eines dienstlich relevanten Vorgangs zustach.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte klar: Es handelt sich um einen Dienstunfall, wenn die körperliche Gesundheit im Dienst durch ein plötzliches und auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis beeinträchtigt wird.
»Wie schwer die Verletzung letztlich ist, spielt hierbei keine Rolle«, so Rechtsanwältin Britta Leineweber. Wichtig sei vielmehr, dass die Verletzung in Ausübung seiner Dienstpflichten geschehen sei. Der Beamte habe sich während des Vorfalls im Dienstgebäude befunden und habe seinen Dienst verrichtet, als er den Schlüssel hervorholen wollte. Sind diese Bedingungen erfüllt, so befindet sich der Beamte grundsätzlich im unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Der Wespenstich müsse also als Dienstunfall anerkannt werden. DAH/nd