Bei unzulässiger Kündigung ist Verzugslohn zu zahlen
Ohne Arbeit kein Lohn: Das ist eine Grundregel im Arbeitsrecht. Sie gilt jedoch nicht, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt und den Rauswurf später zurücknehmen muss. In solchen Fällen muss er einen sogenannten Verzugslohn zahlen.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 4 Sa 869/16) hervor. Geklagt hatte die Geschäftsführerin einer Anwaltskammer. Ihr Arbeitgeber hatte ihr gekündigt, weil sie für Nebentätigkeiten ohne Erlaubnis angeblich Mitarbeiter der Kammer eingesetzt hatte. Das Gericht wies die Kündigung aber zurück: Die Vorwürfe seien nicht bewiesen und es habe vor dem Rauswurf keine Abmahnung gegeben. Die Geschäftsführerin hat für neun Monate nun Anspruch auf einen Verzugslohn in Höhe von 127 000 Euro. nd
Hitzefrei in der Schule: Arbeitgeber muss Eltern freistellen
Wenn die Sonne scheint und die Temperaturen auf 30 Grad oder mehr steigen, bekommen Schüler häufig hitzefrei. Können Arbeitnehmer mit Kindern wegen der nunmehr erforderlichen Kinderbetreuung ebenfalls hitzefrei bekommen?
Die Eltern brauchen schließlich jemanden, der auf die Kinder aufpasst. »Wenn die Schule kurzfristig hitzefrei gibt und die Eltern sonst niemand haben, der das Kind betreut, muss der Arbeitgeber sie freistellen«, informiert Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. DAV/nd