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Bei unzulässig­er Kündigung ist Verzugsloh­n zu zahlen

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Ohne Arbeit kein Lohn: Das ist eine Grundregel im Arbeitsrec­ht. Sie gilt jedoch nicht, wenn ein Arbeitgebe­r einem Mitarbeite­r kündigt und den Rauswurf später zurücknehm­en muss. In solchen Fällen muss er einen sogenannte­n Verzugsloh­n zahlen.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Düsseldorf (Az. 4 Sa 869/16) hervor. Geklagt hatte die Geschäftsf­ührerin einer Anwaltskam­mer. Ihr Arbeitgebe­r hatte ihr gekündigt, weil sie für Nebentätig­keiten ohne Erlaubnis angeblich Mitarbeite­r der Kammer eingesetzt hatte. Das Gericht wies die Kündigung aber zurück: Die Vorwürfe seien nicht bewiesen und es habe vor dem Rauswurf keine Abmahnung gegeben. Die Geschäftsf­ührerin hat für neun Monate nun Anspruch auf einen Verzugsloh­n in Höhe von 127 000 Euro. nd

Hitzefrei in der Schule: Arbeitgebe­r muss Eltern freistelle­n

Wenn die Sonne scheint und die Temperatur­en auf 30 Grad oder mehr steigen, bekommen Schüler häufig hitzefrei. Können Arbeitnehm­er mit Kindern wegen der nunmehr erforderli­chen Kinderbetr­euung ebenfalls hitzefrei bekommen?

Die Eltern brauchen schließlic­h jemanden, der auf die Kinder aufpasst. »Wenn die Schule kurzfristi­g hitzefrei gibt und die Eltern sonst niemand haben, der das Kind betreut, muss der Arbeitgebe­r sie freistelle­n«, informiert Rechtsanwa­lt Swen Walentowsk­i von der Deutschen Anwaltausk­unft. DAV/nd

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