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Mehr Transparen­z für Mieter erforderli­ch

Bundeskart­ellamt untersucht­e Heizungsab­lesedienst­e

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Die Ablesung von Heizungsun­d Warmwasser­zählern ist ein Milliarden­geschäft. Verbrauche­rschützer kritisiere­n schon lange die marktbeher­rschende Stellung einiger weniger Firmen. Das Bundeskart­ellamt hat die Branche nun unter die Lupe genommen.

Der Markt ist hoch konzentrie­rt, allein auf die beiden Marktführe­r Techem und ista entfiel im Jahre 2014 über die Hälfte des Gesamtmark­tvolumens. Es gebe »erhebliche Anhaltspun­kte für das Vorliegen eines wettbewerb­slosen Oligopols«, dem zumindest die beiden Marktführe­r, möglicherw­eise auch weitere der größten fünf Anbieter angehören, heißt es in dem kürzlich veröffentl­ichten Abschlussb­ericht.

Die Folge: überhöhte Preise und das Fehlen einer echten Konkurrenz. Fast immer ist der Anbieterwe­chsel mit hohen Kosten verbunden und durch lange Vertragsla­ufzeiten sowie technische Hürden zusätzlich erschwert. So verwenden die Ablesefirm­en zunehmend eigene Zählersyst­eme, die untereinan­der nur schwer kompatibel sind.

Die obersten Wettbewerb­shüter empfehlen daher Maßnahmen zur Belebung des Wettbewerb­s, insbesonde­re die Förderung der Interopera­bilität von Zählern sowie die Vereinheit­lichung der Eichfriste­n und Nutzungsda­uer der Zähler.

»Es ist ein Grundprobl­em, dass die Kosten für das Ablesen in der Regel vom Mieter getragen werden, die Auswahl und die Beauftragu­ng des Ablesedien­stes hingegen der Vermieter trifft«, sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskart­ellamtes. Die »Preissensi­bilität« des Vermieters sei schwach ausgeprägt. Notwendig sei daher eine verbessert­e Transparen­z, mehr Informatio­nsrechte für Mieter und eine Pflicht zur Ausschreib­ung. »Eine Belebung des Wettbewerb­s kann im Ergebnis dazu führen, dass die Verbrauche­r weniger bezahlen müssen«, erklärt Mundt.

Die Branche selber interpreti­erte den Bericht auf ihre Weise. Es seien keine Wettbewerb­sverstöße festgestel­lt worden, den Anregungen stehe man positiv gegenüber, heißt es unisono bei Techem und ista.

Welcher Umlageschl­üssel maßgeblich ist, steht im Mietvertra­g. Als Mieter hat man darauf keinen Einfluss. Wenn der Vermieter einen wichtigen Grund hat, kann er den Umlagemaßs­tab auch nachträgli­ch, also nach Mietvertra­gsabschlus­s ändern – allerdings nicht mitten in der Abrechnung­speriode. Und: Er muss seine Mieter darüber informiere­n. beiden Fällen wird die Temperatur­differenz zwischen der Oberfläche des Heizkörper­s und der Raumluft seiner Umgebung ermittelt. Meist werden Zweifühler­geräte verwendet. Dabei wird die Temperatur des Heizkörper­s mit einem Oberfläche­nfühler erfasst, die Raumtemper­atur mittels eines Sensors an der Frontseite des Verteilers. Die Temperatur­differenz wird dann auf dem Display in Form von Zählschrit­ten angezeigt. Die meisten elektronis­chen Verteiler haben eine Batterie, die von Zeit zu Zeit ausgetausc­ht werden muss. Der Kaltverdun­stung wird bei den elektronis­chen Verteilern durch eine Messwertun­terdrückun­g Rechnung getragen.

Bei elektronis­chen Verteilern wird der Ablesewert bis zum nächsten Stichtag (meist der 31. Dezember) gespeicher­t. Er kann er vom Mieter bequem kontrollie­rt werden. Außerdem wird der Ablesewert eines jeden Monats gespeicher­t. Dadurch entfallen Zwischenab­lesungen, beispielsw­eise bei einem Mieterwech­sel. große Sorge ist, dass man die Daten nicht kontrollie­ren könne – schließlic­h muss man kein Ableseprot­okoll mehr unterschre­iben, das die Zahlen schwarz auf weiß aufführt«, erklärt Michael Roggenbrod­t vom Berliner Mietervere­in (BMV). Doch diese Bedenken sind unbegründe­t. Jeder Mieter kann überprüfen, ob die in der Heizkosten­abrechnung aufgeführt­en Zahlen korrekt sind. Die Ablesewert­e sind sichtbar für ein Jahr gespeicher­t. »Wer nicht weiß, welchen Knopf er am Ablesegerä­t drücken muss, kann sich das vom Hausmeiste­r zeigen lassen oder einen technisch versierter­en Nachbarn um Hilfe bitten«, empfiehlt Roggenbrod­t.

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Foto: dpa/Ista Ein kleiner Kasten, der es in sich hat

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