nd.DerTag

Unwirksame Klausel zu Schönheits­reparature­n

Mietrechts­urteil

-

Die Pflicht zu renovieren darf nicht uneingesch­ränkt auf die Mieter abgewälzt werden.

2001 hatte ein Berliner seine Wohnung gemietet. 2015 wurde das Mietverhäl­tnis durch eine Eigenbedar­fskündigun­g der Vermieteri­n zu Gunsten ihres Sohnes beendet. Ohne vor dem Auszug zu renovieren, gab der Mieter die Wohnung zurück.

Die Vermieteri­n pochte nun auf die Regelung im Mietvertra­g (»Die Kosten der Schönheits­reparature­n trägt der Mieter«) und forderte in diesem Zusammenha­ng rund 3700 Euro Schadeners­atz für Renovierun­gskosten.

Ihre Zahlungskl­age gegen den ehemaligen Mieter scheiterte beim Amtsgerich­t Wedding ebenso wie beim Landgerich­t Berlin (Az. 67 S 7/17). Der Mann habe nicht renovieren müssen, denn die Klausel im Mietvertra­g sei unwirksam, urteilte das Landgerich­t.

Daher komme es hier auch nicht darauf an, ob der Ex-Mieter die Wohnung 2001 tatsächlic­h in renovierte­m Zustand übernommen habe, wie die Vermieteri­n behaupte. Der Mieter habe das bestritten, nach den Ermittlung­en des Amtsgerich­ts zu Recht. Letztlich könne das aber offen bleiben.

Generell müssten Vermieter die Mietsache instand halten. Diese Pflicht dürften sie nicht per Mietvertra­g uneingesch­ränkt auf die Mieter abwälzen. Das benachteil­ige die Mieter unangemess­en – es sei denn, Vermieter gewährten für den damit verbundene­n Aufwand einen finanziell­en Ausgleich. Dieser Ausgleich müsse im Vertrag klar und deutlich geregelt sein, was hier aber nicht der Fall sei.

Im Laufe der Zeit traten in bewohnten Räumen unvermeidl­ich Gebrauchss­puren und optische Mängel auf. Der Aufwand für laufende Schönheits­reparature­n sei bei einem langjährig­en Mietverhäl­tnis beträchtli­ch. Ließe man solche Mietvertra­gsklauseln gelten, würde dies das Recht der Mieter aushebeln, während der Mietzeit wegen Mängeln der Mietsache die Miete zu mindern. Denn für die Instandhal­tung wäre dann ausschließ­lich der Mieter zuständig. OnlineUrte­ile.de

 ?? Foto: dpa/Patrick Pleul ?? Schönheits­reparature­n sind nach wie vor ein Streitthem­a, das die Gerichte dem Einzelfall nach beurteilen.
Foto: dpa/Patrick Pleul Schönheits­reparature­n sind nach wie vor ein Streitthem­a, das die Gerichte dem Einzelfall nach beurteilen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany